Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273) |
Titel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 2064 - 2086) |
(1) 1Eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat, ist unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tode des Erblassers aufgelöst worden ist. 2Der Auflösung der Ehe steht es gleich, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. 3Das Gleiche gilt, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes berechtigt war, die Aufhebung der Ehe zu beantragen, und den Antrag gestellt hatte.
(2) Eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Verlobten bedacht hat, ist unwirksam, wenn das Verlöbnis vor dem Tode des Erblassers aufgelöst worden ist.
(3) Die Verfügung ist nicht unwirksam, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser sie auch für einen solchen Fall getroffen haben würde.
berechtigten § 2080Anfechtungs-
berechtigte § 2081Anfechtungserklärung § 2082Anfechtungsfrist § 2083Anfechtbarkeits-
einrede § 2084Auslegung zugunsten der Wirksamkeit § 2085Teilweise Unwirksamkeit § 2086Ergänzungsvorbehalt
Rechtsprechung zu § 2077 BGB
170 Entscheidungen zu § 2077 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 17.02.2022 - V ZB 14/21
Nachweis der Erbfolge des überlebenden Ehegatten; Schiedsklausel in letztwilliger ...
- OLG Rostock, 13.07.2021 - 3 W 80/20
Nichteheliche Lebensgemeinschaft und Anwendbarkeit von § 2077 BGB
- OLG Hamburg, 01.07.2015 - 2 W 19/15
Ersatzerbfall: Erbeinsetzung im Falle des Wegfalls des Ehepartners als Bedachten ...
- KG, 29.09.2015 - 6 W 57/15
Nachlasssache: Auslegung eines Testaments hinsichtlich der Erbeinsetzung eines ...
- KG, 29.10.2020 - 1 W 1463/20
Nachweis der Erbfolge gegenüber Grundbuchamt durch Vorlage eines ...
- OLG Schleswig, 30.01.2023 - 3 Wx 37/22
Widerruf eines Widerrufstestaments
- OLG Frankfurt, 16.02.2016 - 20 W 322/14
Unwirksamkeit eines Testaments nach § 2077 BGB (hier verneint)
- BVerfG, 12.01.2012 - 1 BvR 2761/11
Voraussetzung des § 2077 Abs 1 S 1 BGB für Unwirksamkeit letztwilliger ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Stuttgart, 04.10.2011 - 8 W 321/11
Erbvertrag: Wirksamkeit einer Erbeneinsetzung eines Ehegatten bei in ...
- OLG Stuttgart, 04.10.2011 - 8 W 321/11
- OLG Düsseldorf, 22.03.2019 - 7 U 55/18
Feststellung einer Erbeneigenschaft
Querverweise
Auf § 2077 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
- Wirkungen der Lebenspartnerschaft
- § 10 (Erbrecht)
Redaktionelle Querverweise zu § 2077 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Erbrecht
- Erbfolge
- § 1933 (Ausschluss des Ehegattenerbrechts) (zu § 2077 I)