Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273)   
   Titel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 2064 - 2086)   
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Textdarstellung

  

§ 2077
Unwirksamkeit letztwilliger Verfügungen bei Auflösung der Ehe oder Verlobung

(1) 1Eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat, ist unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tode des Erblassers aufgelöst worden ist. 2Der Auflösung der Ehe steht es gleich, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. 3Das Gleiche gilt, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes berechtigt war, die Aufhebung der Ehe zu beantragen, und den Antrag gestellt hatte.

(2) Eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Verlobten bedacht hat, ist unwirksam, wenn das Verlöbnis vor dem Tode des Erblassers aufgelöst worden ist.

(3) Die Verfügung ist nicht unwirksam, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser sie auch für einen solchen Fall getroffen haben würde.

Vorherige Gesetzesfassungen

Rechtsprechung zu § 2077 BGB

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Querverweise

Auf § 2077 BGB verweisen folgende Vorschriften:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Erbrecht
        Testament
          Gemeinschaftliches Testament
            § 2268 (Wirkung der Ehenichtigkeit oder -auflösung)
        Erbvertrag
          § 2279 (Vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen; Anwendung von § 2077)

Redaktionelle Querverweise zu § 2077 BGB:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Familienrecht
        Bürgerliche Ehe
          Aufhebung der Ehe
            §§ 1313 ff. (Aufhebung durch richterliche Entscheidung) (zu § 2077 I 1, 3)
          Scheidung der Ehe
            Scheidungsgründe
              §§ 1564 ff. (Scheidung durch richterliche Entscheidung) (zu § 2077 I 2)
     
      Erbrecht
        Erbfolge
          § 1933 (Ausschluss des Ehegattenerbrechts) (zu § 2077 I)
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