1Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten sowie das Recht auf den Voraus ist ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. 2Das Gleiche gilt, wenn der Erblasser berechtigt war, die Aufhebung der Ehe zu beantragen, und den Antrag gestellt hatte. 3In diesen Fällen ist der Ehegatte nach Maßgabe der §§ 1569 bis 1586b unterhaltsberechtigt.
Rechtsprechung zu § 1933 BGB
141 Entscheidungen zu § 1933 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 25.10.2019 - 3 Wx 182/19
Antrag auf Erteilung eines Erbscheins
Zum selben Verfahren:
- OLG Naumburg, 30.03.2015 - 2 Wx 55/14
Nachlasssache: Ehegattenerbrecht bei nach dem Erbfall erklärter und wirksam ...
- OLG Köln, 11.03.2013 - 2 Wx 64/13
Anforderungen an die Zustimmung des Erblassers zur Scheidung der Ehe
Zum selben Verfahren:
- AG Leverkusen, 04.01.2013 - 9 VI 227/12
Miterbenstellung
- AG Leverkusen, 04.01.2013 - 9 VI 227/12
- AG Lemgo, 23.01.2020 - 12 VI 661/19
Kein Ausschluss des gesetzlichen Ehegattenerbrechts bei Aufgabe des Willens zur ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamm, 22.01.2021 - 10 W 33/20
Ausschluss Ehegattenerbrecht - Nichtbetreiben Scheidungsverfahrens
- OLG Hamm, 22.01.2021 - 10 W 33/20
- OLG Düsseldorf, 12.09.2011 - 3 Wx 179/11
Anforderungen an die Feststellung der Zustimmung mit der Ehescheidung i.S. von § ...
- OLG Zweibrücken, 16.11.2020 - 2 WF 213/20
Verfahrenswertfestsetzung in Familiensachen: Fortsetzung eines Verfahrens auf ...
- OLG Düsseldorf, 21.11.2018 - 5 UF 1/18
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 1933 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Erbrecht
- Testament
- Allgemeine Vorschriften
- § 2077 I (Unwirksamkeit letztwilliger Verfügungen bei Auflösung der Ehe oder Verlobung)