Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
Abschnitt 3 - Testament (§§ 2064 - 2273) |
Titel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 2064 - 2086) |
1Eine letztwillige Verfügung kann angefochten werden, wenn der Erblasser einen zur Zeit des Erbfalls vorhandenen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, dessen Vorhandensein ihm bei der Errichtung der Verfügung nicht bekannt war oder der erst nach der Errichtung geboren oder pflichtteilsberechtigt geworden ist. 2Die Anfechtung ist ausgeschlossen, soweit anzunehmen ist, dass der Erblasser auch bei Kenntnis der Sachlage die Verfügung getroffen haben würde.
berechtigten § 2080Anfechtungs-
berechtigte § 2081Anfechtungserklärung § 2082Anfechtungsfrist § 2083Anfechtbarkeits-
einrede § 2084Auslegung zugunsten der Wirksamkeit § 2085Teilweise Unwirksamkeit § 2086Ergänzungsvorbehalt
Rechtsprechung zu § 2079 BGB
177 Entscheidungen zu § 2079 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 19.02.2024 - 14 W 87/23
- OLG Schleswig, 07.12.2015 - 3 Wx 108/15
Erbscheinsverfahren: Wirkungen der Testamentsanfechtung wegen Übergehung eines ...
- OLG Stuttgart, 27.07.2021 - 8 W 64/21
Testamentsanfechtung wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten und/oder ...
- OLG Brandenburg, 10.03.2020 - 3 W 67/19
Voraussetzungen der Anordnung einer Nachlasspflegschaft
- OLG Stuttgart, 14.05.2018 - 8 W 302/16
Nachlasssache: Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung der ...
- OLG Rostock, 20.09.2019 - 3 W 43/19
Erbscheinsverfahren: Anfechtung des Testaments durch einen übergangenen ...
- KG, 24.05.2017 - 6 W 100/16
Erbscheinserteilungsverfahren: Wirksamkeit eines einseitigen Widerrufs eines ...
- OLG Hamm, 09.03.2023 - 10 U 28/22
Beeinträchtigend; Schenkung; Anfechtung
- OLG Nürnberg, 19.07.2023 - 15 Wx 988/23
Wirksamkeit der testamentarischen Einsetzung des Berufsbetreuers zum Alleinerben
- KG, 02.06.2017 - 6 W 95/16
Erbscheinserteilungsverfahren: Anfechtung des Testaments durch den ...