Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888) |
Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
Titel 6 - Eheliches Güterrecht (§§ 1363 - 1563) |
Untertitel 1 - Gesetzliches Güterrecht (§§ 1363 - 1390) |
(1) Wird der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht; hierbei ist unerheblich, ob die Ehegatten im einzelnen Falle einen Zugewinn erzielt haben.
(2) Wird der überlebende Ehegatte nicht Erbe und steht ihm auch kein Vermächtnis zu, so kann er Ausgleich des Zugewinns nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1383, 1390 verlangen; der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten oder eines anderen Pflichtteilsberechtigten bestimmt sich in diesem Falle nach dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil des Ehegatten.
(3) Schlägt der überlebende Ehegatte die Erbschaft aus, so kann er neben dem Ausgleich des Zugewinns den Pflichtteil auch dann verlangen, wenn dieser ihm nach den erbrechtlichen Bestimmungen nicht zustünde; dies gilt nicht, wenn er durch Vertrag mit seinem Ehegatten auf sein gesetzliches Erbrecht oder sein Pflichtteilsrecht verzichtet hat.
(4) Sind erbberechtigte Abkömmlinge des verstorbenen Ehegatten, welche nicht aus der durch den Tod dieses Ehegatten aufgelösten Ehe stammen, vorhanden, so ist der überlebende Ehegatte verpflichtet, diesen Abkömmlingen, wenn und soweit sie dessen bedürfen, die Mittel zu einer angemessenen Ausbildung aus dem nach Absatz 1 zusätzlich gewährten Viertel zu gewähren.
verweigerung wegen grober Unbilligkeit § 1382Stundung § 1383Übertragung von Vermögens-
gegenständen § 1384Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung bei Scheidung § 1385Vorzeitiger Zugewinnausgleich des ausgleichs-
berechtigten Ehegatten bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft § 1386Vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft § 1387Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung bei vorzeitigem Ausgleich oder vorzeitiger Aufhebung § 1388Eintritt der Gütertrennung § 1389(weggefallen) § 1390Ansprüche des Ausgleichs-
berechtigten gegen Dritte
Rechtsprechung zu § 1371 BGB
430 Entscheidungen zu § 1371 BGB in unserer Datenbank:
- EuGH, 01.03.2018 - C-558/16
Mahnkopf - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und ...
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2017 - C-558/16
Mahnkopf - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und ...
- KG, 25.10.2016 - 6 W 80/16
Vorlage an den EuGH zur Auslegung der Erbrechtsverordnung hinsichtlich der ...
- Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2017 - C-558/16
- OLG München, 24.09.2019 - 31 Wx 326/18
Streit um die Richtigkeit eines Erbscheins einer griechischen Erblasserin
Zum selben Verfahren:
- AG Augsburg, 07.08.2018 - SMU 10 VI 557/15
Antrag auf Einziehung des erteilten Erbscheins
- AG Augsburg, 07.08.2018 - SMU 10 VI 557/15
- OLG Frankfurt, 14.09.2020 - 21 W 59/20
Gewöhnlicher Aufenthalt nach Art. 21 EuErbVO - deutsch-chinesischer Erbfall
- OLG Schleswig, 30.10.2023 - 3 Wx 1/22
Erbscheinverfahren: Anwendung des Rechts der (deutschen) Zugewinngemeinschaft
- OLG Celle, 22.03.2021 - 17 AR 3/21
Örtliche Zuständigkeit der Familiengerichte für die Geltendmachung von Ansprüchen ...
- BGH, 13.05.2015 - IV ZB 30/14
Pauschaler Zugewinnausgleich im Todesfall bei Zusammentreffen von deutschem ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 30.07.2014 - 21 W 47/14
Erhöhung des Erbteils nach § 1371 BGB trotz Anwendung ausländischen Rechts
- OLG Frankfurt, 30.07.2014 - 21 W 47/14
Querverweise
Auf § 1371 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Aufhebung der Ehe
- § 1318 (Folgen der Aufhebung)
- Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
- Wirkungen der Lebenspartnerschaft
- § 6 (Güterstand)
- Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG)
- Steuerpflicht
- § 5 (Zugewinngemeinschaft)
Redaktionelle Querverweise zu § 1371 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Eheliches Güterrecht
- Vertragliches Güterrecht
- Gütertrennung
- § 1414 S. 2 (Eintritt der Gütertrennung) (zu §§ 1371 ff)