Zivilprozessordnung
Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945b) |
Abschnitt 2 - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 802a - 882i) |
Titel 2 - Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen (§§ 803 - 863) |
Untertitel 2 - Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen (§§ 808 - 827) |
(1) 1Auf den Gerichtsvollzieher, von dem die erste Pfändung bewirkt ist, geht der Auftrag des zweiten Gläubigers kraft Gesetzes über, sofern nicht das Vollstreckungsgericht auf Antrag eines beteiligten Gläubigers oder des Schuldners anordnet, dass die Verrichtungen jenes Gerichtsvollziehers von einem anderen zu übernehmen seien. 2Die Versteigerung erfolgt für alle beteiligten Gläubiger.
(2) 1Ist der Erlös zur Deckung der Forderungen nicht ausreichend und verlangt der Gläubiger, für den die zweite oder eine spätere Pfändung erfolgt ist, ohne Zustimmung der übrigen beteiligten Gläubiger eine andere Verteilung als nach der Reihenfolge der Pfändungen, so hat der Gerichtsvollzieher die Sachlage unter Hinterlegung des Erlöses dem Vollstreckungsgericht anzuzeigen. 2Dieser Anzeige sind die auf das Verfahren sich beziehenden Dokumente beizufügen.
(3) In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn die Pfändung für mehrere Gläubiger gleichzeitig bewirkt ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (Justizkommunikationsgesetz - JKomG) vom 22.03.2005
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.04.2005 | Gesetz über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (Justizkommunikationsgesetz - JKomG) | 22.03.2005 |
Rechtsprechung zu § 827 ZPO
18 Entscheidungen zu § 827 ZPO in unserer Datenbank:
- AG Achim, 07.05.2021 - 11 M 101/21
Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Forderungen
- OLG Oldenburg, 21.08.1991 - 2 U 209/89
Ungerechtfertigte bereicherung, Hinterlegung, Herausgabeanspruch, öffentlich
- BVerfG, 16.06.1987 - 1 BvR 1202/84
Zwangsvollstreckung III
- BFH, 13.01.1987 - VII R 80/84
Zur Wirksamkeit der Pfändung eines Anteils am Gesellschaftsvermögen einer KG
- LG Kassel, 01.07.2010 - 3 T 272/10
Zuständigkeitsbestimmung für die Zwangsvollstreckung aus einem Vergleich im ...
- OLG Karlsruhe, 21.09.2006 - 12 U 63/06
Verteilungsverfahren: Berücksichtigung angefallener Hinterlegungszinsen
- BGH, 22.01.1971 - I ARZ 324/70
Rechtsweg für Feststellung des Konkursvorrechts
- LG Hamburg, 21.12.2018 - 303 O 42/17
Amtshaftung: Weiterleitung von Zahlungen durch den Gerichtsvollzieher entgegen ...
- AG Eltville, 29.03.2001 - 2 M 562/00
- BGH, 28.05.1951 - IV ZR 5/51
Rechtsmittel
Querverweise
Auf § 827 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Verteilungsverfahren
- § 873 (Aufforderung des Verteilungsgerichts)
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Angelegenheit
- § 19 (Rechtszug; Tätigkeiten, die mit dem Verfahren zusammenhängen)
Redaktionelle Querverweise zu § 827 ZPO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
- Allgemeine Vorschriften
- § 804 III (Pfändungspfandrecht) (zu § 827 II)