Zivilprozessordnung
Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945b) |
Abschnitt 2 - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 802a - 882i) |
Titel 2 - Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen (§§ 803 - 863) |
Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 803 - 807) |
(1) 1Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolgt durch Pfändung. 2Sie darf nicht weiter ausgedehnt werden, als es zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung erforderlich ist.
(2) Die Pfändung hat zu unterbleiben, wenn sich von der Verwertung der zu pfändenden Gegenstände ein Überschuss über die Kosten der Zwangsvollstreckung nicht erwarten lässt.
Rechtsprechung zu § 803 ZPO
378 Entscheidungen zu § 803 ZPO in unserer Datenbank:
- OLG München, 15.06.2016 - 34 Wx 210/16
Verbot der Überpfändung in der Immobiliarvollstreckung
- VerfGH Berlin, 20.03.2024 - VerfGH 25 A/24
- BGH, 05.07.2023 - VII ZB 3/20
Pfändbarkeit von Ansprüchen gegen das Versorgungswerk der Architektenkammer ...
- BGH, 02.06.2022 - V ZR 132/21
Anspruch auf Rückgewähr einer Grundschuld: Recht des Vollstreckungsgläubigers auf ...
- BGH, 04.07.2013 - V ZB 151/12
Zwangsvollstreckung des Pflichtteilsberechtigten in einen verschenkten ...
- BGH, 28.05.2020 - V ZB 56/19
Vermögensarrest: Vollstreckungsverbot; Rangfolge der Staatsanwaltschaft; ...
- AG Nettetal, 17.01.2012 - 15 M 421/11
Eingreifen des Verbots der zwecklosen Pfändung bei Erwarten des Übersteigens des ...
- LG Bremen, 15.07.2022 - 4 O 2347/20
Zu den Pflichten eines Rechtsanwalts, verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen, ...
- LG München II, 22.02.2024 - 6 T 3745/23
Gerichtsvollzieherkosten, Gerichtsvollzieherauftrag, Ermessen des ...
- OLG Köln, 08.04.2019 - 17 W 120/18
Erfallen der Gebühr für eine nicht bewirkte Pfändung durch den Gerichtsvollzieher ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 803 ZPO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss
- § 119 II (Bewilligung) (zu §§ 803 ff)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 136 (Behördliches Veräußerungsverbot)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Kauf, Tausch
- Besondere Arten des Kaufs
- Vorkauf
- § 471 (Verkauf bei Zwangsvollstreckung oder Insolvenz) (zu §§ 803 ff)