Zivilprozessordnung
Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945b) |
Abschnitt 2 - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 802a - 882i) |
Titel 2 - Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen (§§ 803 - 863) |
Untertitel 2 - Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen (§§ 808 - 827) |
(1) 1Früchte, die von dem Boden noch nicht getrennt sind, können gepfändet werden, solange nicht ihre Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen erfolgt ist. 2Die Pfändung darf nicht früher als einen Monat vor der gewöhnlichen Zeit der Reife erfolgen.
(2) Ein Gläubiger, der ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück hat, kann der Pfändung nach Maßgabe des § 771 widersprechen, sofern nicht die Pfändung für einen im Falle der Zwangsvollstreckung in das Grundstück vorgehenden Anspruch erfolgt ist.
Rechtsprechung zu § 810 ZPO
20 Entscheidungen zu § 810 ZPO in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 29.01.2013 - 11 U 33/12
Bedeutung und Rechtsfolgen des Nachunternehmeraustauschs bei der Vergabe einer ...
- BGH, 07.12.1992 - II ZR 262/91
"ordnungsmäßige Wirtschaftsweise" des Landwirts i.S.d. § 2 Abs. 1 des ...
- BFH, 14.04.1967 - IV B 23/66
Kostenentscheidung im Beschluß eines Verfahrens über die Aussetzung der ...
- LG Karlsruhe, 07.02.2008 - 11 T 131/07
- RG, 02.06.1913 - III 13/12
Haftung des Gerichtsvollziehers
- AG Elmshorn, 11.08.1994 - 61 M 1908/94
- AG Münster, 30.11.2001 - 10 M 198/01
- OVG Berlin-Brandenburg, 31.08.2021 - 1 B 12.18
Bindungswirkung der Zulassung der Berufung; Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 31.08.2021 - 1 B 1.17
Rettungsdienst - Einsätze der Bundeswehr - Abrechnungsvereinbarung - ...
- RG, 02.12.1916 - V 244/16
Verteilung bei der Zwangsverwaltung
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 810 ZPO:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Sachen und Tiere
- § 99 (Früchte)
- Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG)
- Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
- Zwangsversteigerung
- I. Anordnung der Versteigerung
- § 20