Zivilprozessordnung

   Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252)   
   Abschnitt 2 - Parteien (§§ 50 - 127a)   
   Titel 3 - Beteiligung Dritter am Rechtsstreit (§§ 64 - 77)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 73
Form der Streitverkündung

1Zum Zwecke der Streitverkündung hat die Partei einen Schriftsatz einzureichen, in dem der Grund der Streitverkündung und die Lage des Rechtsstreits anzugeben ist. 2Der Schriftsatz ist dem Dritten zuzustellen und dem Gegner des Streitverkünders in Abschrift mitzuteilen. 3Die Streitverkündung wird erst mit der Zustellung an den Dritten wirksam.

Rechtsprechung zu § 73 ZPO

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Querverweise

Auf § 73 ZPO verweisen folgende Vorschriften:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Parteien
          Beteiligung Dritter am Rechtsstreit
            § 72 (Zulässigkeit der Streitverkündung)
    Markengesetz (MarkenG) 
      Verfahren in Markenangelegenheiten
        Verzicht; Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren
          § 53 (Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt)
          § 55 (Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren vor den ordentlichen Gerichten)
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