Zivilprozessordnung

   Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252)   
   Abschnitt 2 - Parteien (§§ 50 - 127a)   
   Titel 3 - Beteiligung Dritter am Rechtsstreit (§§ 64 - 77)   
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Textdarstellung

  

§ 70
Beitritt des Nebenintervenienten

(1) 1Der Beitritt des Nebenintervenienten erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes bei dem Prozessgericht und, wenn er mit der Einlegung eines Rechtsmittels verbunden wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes bei dem Rechtsmittelgericht. 2Der Schriftsatz ist beiden Parteien zuzustellen und muss enthalten:

1. die Bezeichnung der Parteien und des Rechtsstreits;
2. die bestimmte Angabe des Interesses, das der Nebenintervenient hat;
3. die Erklärung des Beitritts.

(2) Außerdem gelten die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze.

Rechtsprechung zu § 70 ZPO

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Querverweise

Auf § 70 ZPO verweisen folgende Vorschriften:

    Markengesetz (MarkenG) 
      Verfahren in Markenangelegenheiten
        Verzicht; Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren
          § 53 (Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt)
          § 55 (Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren vor den ordentlichen Gerichten)

Redaktionelle Querverweise zu § 70 ZPO:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Verfahren
          Mündliche Verhandlung
            §§ 129 ff. (Vorbereitende Schriftsätze) (zu § 70 II)
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