Zivilprozessordnung
Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
Abschnitt 2 - Parteien (§§ 50 - 127a) |
Titel 3 - Beteiligung Dritter am Rechtsstreit (§§ 64 - 77) |
(1) 1Der Beitritt des Nebenintervenienten erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes bei dem Prozessgericht und, wenn er mit der Einlegung eines Rechtsmittels verbunden wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes bei dem Rechtsmittelgericht. 2Der Schriftsatz ist beiden Parteien zuzustellen und muss enthalten:
1. | die Bezeichnung der Parteien und des Rechtsstreits; | |
2. | die bestimmte Angabe des Interesses, das der Nebenintervenient hat; | |
3. | die Erklärung des Beitritts. |
(2) Außerdem gelten die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze.
beeinträchtigung
Rechtsprechung zu § 70 ZPO
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- LG München I, 25.04.2022 - 1 S 95/22
Prüfung der Voraussetzungen der Nebenintervention
- LG München I, 25.04.2022 - 1 S 95/22
- BGH, 13.09.2018 - I ZB 100/17
Ersatz für den Verlust von Frachtgut auf einem Transport von Italien nach ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamm, 25.09.2017 - 18 U 69/17
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- OLG Hamm, 25.09.2017 - 18 U 69/17
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Modernisierende Instandsetzung oder bauliche Veränderung?
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Patenteinspruchsbeschwerdeverfahren - "Automatische Karusselltüranlage und ...
Querverweise
Auf § 70 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 70 ZPO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren
- Mündliche Verhandlung
- §§ 129 ff. (Vorbereitende Schriftsätze) (zu § 70 II)