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   OLG Braunschweig, 26.03.2020 - 3 W 27/19   

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https://dejure.org/2020,7990
OLG Braunschweig, 26.03.2020 - 3 W 27/19 (https://dejure.org/2020,7990)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 26.03.2020 - 3 W 27/19 (https://dejure.org/2020,7990)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 26. März 2020 - 3 W 27/19 (https://dejure.org/2020,7990)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Zustellung einer Streitverkündungsschrift; Sinnvoller Gegenstand einer Interventionswirkung; Einflussnahme auf eine laufende Begutachtung durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zurückweisung der Zustellung einer Streitverkündigungsschrift wegen Rechtsmissbrauchs.

  • rechtsportal.de

    ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 2
    Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Zustellung einer Streitverkündungsschrift

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Streitverkündung rechtsmissbräuchlich: Gericht kann Zustellung ablehnen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Streitverkündung rechtsmissbräuchlich: Gericht kann Zustellung ablehnen! (IBR 2020, 384)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 08.02.2011 - VI ZB 31/09

    Prüfungszeitpunkt für die Zulässigkeit einer Streitverkündung gegenüber dem

    Auszug aus OLG Braunschweig, 26.03.2020 - 3 W 27/19
    Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 08.02.2011 - VI ZB 31/09 -, BGHZ 188, 193, 195) und form- und fristgerecht eingelegt (§ 569 ZPO).
  • BGH, 24.10.2019 - III ZR 141/18

    Anspruch auf Schmerzensgeld bei Erstattung eines unrichtigen Gutachtens in

    Auszug aus OLG Braunschweig, 26.03.2020 - 3 W 27/19
    Auch aus dem von dem Beklagten zu 2) unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24.10.2019 - III ZR 141/18 - angeführten Gesichtspunkt, ein Streitverkünder sei verpflichtet, im Hauptprozess alle ihm möglichen innerprozessualen Rechtsbehelfe und Einwendungen geltend zu machen, ergibt sich kein rechtliches Interesse an der Streitverkündung.
  • BGH, 24.03.2011 - IX ZR 138/08

    Prüfung des Vorprozesses durch das Regressgericht selbst hinsichtlich eines

    Auszug aus OLG Braunschweig, 26.03.2020 - 3 W 27/19
    Was hierzu gehört, beurteilt sich danach, worauf die Entscheidung objektiv nach zutreffender Rechtsauffassung beruht, wobei von dem vom Erstgericht gewählten Begründungsansatz auszugehen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24.03.2011 - IX ZR 138/08 -, BeckRS 2011, 07935, beck-online).
  • BGH, 25.10.1983 - VI ZR 249/81

    Interesse einer im Rechtsstreit unterlegenen Partei an der Befreiung von der

    Auszug aus OLG Braunschweig, 26.03.2020 - 3 W 27/19
    Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass unter diesem Gesichtspunkt von vornherein keine Direktansprüche des Beklagten zu 2) gegen die avisierten Streitverkündeten in Betracht kommen dürften (vgl. BGH, Urteil vom 25.10.1983 - VI ZR 249/81 -, NJW 1984, 870).
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