Zivilprozessordnung
Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
Abschnitt 2 - Parteien (§§ 50 - 127a) |
Titel 3 - Beteiligung Dritter am Rechtsstreit (§§ 64 - 77) |
(1) Eine Partei, die für den Fall des ihr ungünstigen Ausganges des Rechtsstreits einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen einen Dritten erheben zu können glaubt oder den Anspruch eines Dritten besorgt, kann bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits dem Dritten gerichtlich den Streit verkünden.
(2) 1Das Gericht und ein vom Gericht ernannter Sachverständiger sind nicht Dritter im Sinne dieser Vorschrift. 2§ 73 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
(3) Der Dritte ist zu einer weiteren Streitverkündung berechtigt.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2. Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.2006
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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31.12.2006 | Zweites Gesetz zur Modernisierung der Justiz (2. Justizmodernisierungsgesetz) | 22.12.2006 |
beeinträchtigung
Rechtsprechung zu § 72 ZPO
661 Entscheidungen zu § 72 ZPO in unserer Datenbank:
- AG Dortmund, 29.10.2018 - 410 C 7987/17
Streitverkündung Anspruchsentstehung Absonderungsrecht Wissenszurechnung
- OLG Braunschweig, 26.03.2020 - 3 W 27/19
Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Zustellung einer ...
- OLG Frankfurt, 08.03.2016 - 20 W 40/16
Streitverkündung im Verfahren nach §§ 127 ff. GNotKG
- LG München I, 23.10.2020 - 21 O 11384/19
Verzögerte Lizenzverhandlung des Endproduktherstellers in der Automobilbranche
- BGH, 08.02.2011 - VI ZB 31/09
Prüfungszeitpunkt für die Zulässigkeit einer Streitverkündung gegenüber dem ...
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 14.05.2009 - 1 W 875/09
Arzthaftungsprozess: Streitverkündung gegenüber dem Prozessbevollmächtigten des ...
- OLG München, 14.05.2009 - 1 W 875/09
- BGH, 07.05.2015 - VII ZR 104/14
Zulässigkeit einer Streitverkündung zwischen Gesamtschuldnern
Zum selben Verfahren:
- LG Limburg, 17.07.2013 - 1 O 70/13
- OLG Frankfurt, 17.02.2014 - 3 U 157/13
Keine Hemmung der Verjährung durch unzulässige Streitverkündung
- OLG Frankfurt, 24.03.2014 - 3 U 157/13
Keine Hemmung der Verjährung durch unzulässige Streitverkündung
§ 72 ZPO in Nachschlagewerken
- § 72 ZPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Streitverkündung
Querverweise
Auf § 72 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- EuGVVO
- Allgemeine Vorschriften
- § 65
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Angelegenheit
- § 19 (Rechtszug; Tätigkeiten, die mit dem Verfahren zusammenhängen)
Redaktionelle Querverweise zu § 72 ZPO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
- Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
- § 841 (Pflicht zur Streitverkündung) (zu §§ 72 ff)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Verjährung
- Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung
- § 204 I Nr. 6 (Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung)