Zivilprozessordnung
Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
Titel 2 - Urteil (§§ 300 - 329) |
(2) 1Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. 2Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.
(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.
vollstreckung § 328Anerkennung ausländischer Urteile § 329Beschlüsse und Verfügungen
Rechtsprechung zu § 313 ZPO
4.763 Entscheidungen zu § 313 ZPO in unserer Datenbank:
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 09.04.2024 - VerfGH 53/22
Verfassungsbeschwerde wegen Schadensersatzes nach einem Verkehrsunfall
- LAG Rheinland-Pfalz, 21.12.2023 - 5 Sa 67/23
Annahmeverzug - Verjährung - Schadensersatz
- LG Freiburg, 08.02.2024 - 8 O 212/23
Datenschutzrechtliche Ansprüche im Zusammenhang mit einem API-Bug bei Twitter
- LG München I, 19.12.2023 - 21 O 12030/23
Berichtigungsverfahren bezüglich Tatbestand und Tenor
- LG Lübeck, 07.12.2023 - 15 O 73/23
Immaterieller Schadensersatz wegen Datenscrapings auf Facebook
- BGH, 23.02.2021 - VIII ZR 213/20
Rechtliches Gehör und Wohnraumkündigung wegen Betriebsbedarfs: Protokollurteil ...
- OLG Dresden, 05.12.2023 - 4 U 1094/23
Anspruch gegen eine Betreiberin eines sozialen Netzwerkes wegen behaupteter ...
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 14.09.2021 - VerfGH 137/20
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen Ablehnung einer anwaltlichen ...
- OLG München, 03.02.2022 - 8 U 8353/21
Aufhebung und Zurückverweisung wegen eines grob mangelhaften Ersturteils in einem ...
- OLG München, 10.03.2021 - 10 U 176/20
Berechnung des fiktiven Haushaltführungsschadens
§ 313 ZPO in Nachschlagewerken
- § 313 ZPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Urteil (Deutschland)
- Rubrum
- Entscheidungsgründe
Querverweise
Auf § 313 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Urteil
- § 317 (Urteilszustellung und -ausfertigung)
Redaktionelle Querverweise zu § 313 ZPO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Verfahren bis zum Urteil
- § 286 I 2 (Freie Beweiswürdigung) (zu § 313 III)
- Rechtsmittel
- Berufung
- § 540 (Inhalt des Berufungsurteils)
- Zwangsvollstreckung
- Arrest und einstweilige Verfügung
- § 922 I 2 (Arresturteil und Arrestbeschluss)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Oberlandesgerichte
- § 119 I Nr. 1 c)