Zivilprozessordnung
Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
Titel 2 - Urteil (§§ 300 - 329) |
(1) 1Die Wirksamkeit der Verkündung eines Urteils ist von der Anwesenheit der Parteien nicht abhängig. 2Die Verkündung gilt auch derjenigen Partei gegenüber als bewirkt, die den Termin versäumt hat.
(2) Die Befugnis einer Partei, auf Grund eines verkündeten Urteils das Verfahren fortzusetzen oder von dem Urteil in anderer Weise Gebrauch zu machen, ist von der Zustellung an den Gegner nicht abhängig, soweit nicht dieses Gesetz ein anderes bestimmt.
vollstreckung § 328Anerkennung ausländischer Urteile § 329Beschlüsse und Verfügungen
Rechtsprechung zu § 312 ZPO
38 Entscheidungen zu § 312 ZPO in unserer Datenbank:
- BVerwG, 01.07.2010 - 6 PB 7.10
Personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren; übergangener Antrag; ...
- BFH, 02.09.2022 - VI B 5/22
Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs bei der Zurückweisung präkludierten ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 05.08.2019 - 3 Sa 349/18
Schadensersatz - Wettbewerbsverbot
- BGH, 06.04.2017 - III ZR 368/16
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- OLG Schleswig, 25.10.2021 - 12 U 4/21
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- OLG Köln, 13.04.2015 - 19 U 134/14
Wirksamkeit der Bürgschaftsverpflichtung des angestellten Geschäftsführers einer ...
- SG Berlin, 21.06.2012 - S 9 R 3058/10
Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtmittelverzicht des (nicht erschienenen) ...
- OLG Düsseldorf, 12.01.2022 - U (Kart) 4/21
- OLG Hamm, 06.02.2007 - 21 U 109/06
Keine Folgen aus Fristversäumung nach § 356 ZPO soweit maßgebliche Ursachen in ...
- BVerwG, 22.01.1988 - 8 B 90.87
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Maßnahmen zu ...
Querverweise
Auf § 312 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Urteil
- § 329 (Beschlüsse und Verfügungen)