Zivilprozessordnung
Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
Abschnitt 2 - Parteien (§§ 50 - 127a) |
Titel 6 - Sicherheitsleistung (§§ 108 - 113) |
(1) Ist die Veranlassung für eine Sicherheitsleistung weggefallen, so hat auf Antrag das Gericht, das die Bestellung der Sicherheit angeordnet oder zugelassen hat, eine Frist zu bestimmen, binnen der ihm die Partei, zu deren Gunsten die Sicherheit geleistet ist, die Einwilligung in die Rückgabe der Sicherheit zu erklären oder die Erhebung der Klage wegen ihrer Ansprüche nachzuweisen hat.
(2) 1Nach Ablauf der Frist hat das Gericht auf Antrag die Rückgabe der Sicherheit anzuordnen, wenn nicht inzwischen die Erhebung der Klage nachgewiesen ist; ist die Sicherheit durch eine Bürgschaft bewirkt worden, so ordnet das Gericht das Erlöschen der Bürgschaft an. 2Die Anordnung wird erst mit der Rechtskraft wirksam.
(3) 1Die Anträge und die Einwilligung in die Rückgabe der Sicherheit können vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. 2Die Entscheidungen ergehen durch Beschluss.
(4) Gegen den Beschluss, durch den der im Absatz 1 vorgesehene Antrag abgelehnt wird, steht dem Antragsteller, gegen die im Absatz 2 bezeichnete Entscheidung steht beiden Teilen die sofortige Beschwerde zu.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG) vom 27.07.2001
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2002 | Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG) | 27.07.2001 |
Rechtsprechung zu § 109 ZPO
173 Entscheidungen zu § 109 ZPO in unserer Datenbank:
- BGH, 22.02.2024 - I ZB 41/23
- BGH, 12.03.2021 - V ZR 181/19
Vollstreckungsgegenklage einer Insolvenzschuldnerin: Voraussetzungen und Inhalt ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 14.06.2019 - 2 U 3/14
Schadenersatzpflicht wegen Nicht-Verhinderung einer rechtswidrigen Kündigung
- OLG Frankfurt, 14.06.2019 - 2 U 3/14
- OLG Hamm, 25.02.2022 - 8 W 3/22
Sofortige Beschwerde gegen einen Antrag auf Fristsetzung; Wegfall der ...
- OLG Frankfurt, 10.07.2023 - 26 SchH 5/23
Zuständigkeit für einen Beschluss nach § 109 Abs. 3 Satz 2 ZPO
- KG, 02.04.2020 - 1 W 37/20
Grundbuchlöschung einer Sicherungshypothek: Ersetzung der Löschungsbewilligung ...
- OLG Saarbrücken, 27.02.2012 - 5 W 26/12
Sicherheitsleistung bei vorläufiger Vollstreckbarkeit: Verfahren auf Rückgabe der ...
- OLG Nürnberg, 05.03.2024 - 3 U 764/23
Wegfall des Sicherungszwecks einer zur Vollstreckungsabwehr erbrachten ...
- OLG Hamm, 16.04.2013 - 19 W 8/13
Rückgabe einer nach § 709 ZPO geleisteten Sicherheit nach Einstellung der ...
- KG, 18.03.2020 - 5 W 9/20
Antrag auf Rückgabe einer Sicherheitsleistung zur Vollstreckung aus einem ...
Querverweise
Auf § 109 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Mietvertrag, Pachtvertrag
- Landpachtvertrag
- § 590 (Änderung der landwirtschaftlichen Bestimmung oder der bisherigen Nutzung)
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Mietvertrag. Pachtvertrag
- V. Landpachtvertrag
- § 590
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Verfahren
- Kosten und Vollstreckung
- Vollstreckung
- § 199
Redaktionelle Querverweise zu § 109 ZPO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Prozessbevollmächtigte und Beistände
- § 78 V (Anwaltsprozess) (zu § 109 III 1)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Urteil
- § 329 II 2 (Beschlüsse und Verfügungen) (zu § 109 I)
- Rechtsmittel
- Beschwerde
- Sofortige Beschwerde
- §§ 567 ff. (Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde) (zu § 109 IV)
- Hinterlegungsordnung (HintO)
- Herausgabe
- § 16
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Rechtspfleger nach § 3 Nr. 3 übertragene Geschäfte
- § 24 II Nr. 3 (Aufnahme von Erklärungen) (zu § 109 III 1)