Zivilprozessordnung

   Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252)   
   Abschnitt 2 - Parteien (§§ 50 - 127a)   
   Titel 6 - Sicherheitsleistung (§§ 108 - 113)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 113
Fristbestimmung für Prozesskostensicherheit

1Das Gericht hat dem Kläger bei Anordnung der Sicherheitsleistung eine Frist zu bestimmen, binnen der die Sicherheit zu leisten ist. 2Nach Ablauf der Frist ist auf Antrag des Beklagten, wenn die Sicherheit bis zur Entscheidung nicht geleistet ist, die Klage für zurückgenommen zu erklären oder, wenn über ein Rechtsmittel des Klägers zu verhandeln ist, dieses zu verwerfen.

Rechtsprechung zu § 113 ZPO

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Querverweise

Auf § 113 ZPO verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 113 ZPO:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Verfahren bis zum Urteil
            § 269 (Klagerücknahme) (zu § 113 S. 2)
          Urteil
            § 329 II 2 (Beschlüsse und Verfügungen) (zu § 113 S. 1)
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