Hinterlegungsordnung
4. Abschnitt - Herausgabe (§§ 12 - 18) |
(1) 1Ist ein Antrag auf Herausgabe gestellt, so kann die Hinterlegungsstelle Beteiligten, welche die Herausgabe nicht bewilligt, auch die Empfangsberechtigung nicht anerkannt haben, eine Frist von mindestens zwei Wochen setzen, binnen deren sie ihr die Erhebung der Klage wegen ihrer Ansprüche nachzuweisen haben. 2Sie soll jedoch von dieser Möglichkeit nur Gebrauch machen, wenn es unbillig wäre, von dem Antragsteller weitere Nachweise zu verlangen.
(2) 1Die Bestimmung der Frist ist dem, der die Herausgabe beantragt hat, und den Personen, an die sie sich richtet, nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Zustellung von Amts wegen bekanntzugeben. 2Sie unterliegt der Beschwerde, die binnen zwei Wochen seit dem Zeitpunkt der Zustellung bei der Hinterlegungsstelle oder dem Präsidenten des Landgerichts (Präsidenten des Amtsgerichts) einzulegen ist. 3Die Hinterlegungsstelle hat die Beschwerde dem Präsidenten des Landgerichts (Präsidenten des Amtsgerichts) vorzulegen; zu einer Änderung ihrer Entscheidung ist sie nicht befugt.
(3) 1Die Entscheidung des Präsidenten des Landgerichts (Präsidenten des Amtsgerichts) ist nach Absatz 2 Satz 1 bekanntzugeben. 2Eine weitere Beschwerde ist nicht zulässig.
(4) Eine verspätet eingelegte Beschwerde kann, solange noch nicht herausgegeben ist, von dem Präsidenten des Landgerichts (Präsidenten des Amtsgerichts) zugelassen werden.
(5) 1Die Frist nach Absatz 1 beginnt mit der Rechtskraft der sie bestimmenden Verfügung. 2Nach Ablauf dieser Frist gilt die Herausgabe als bewilligt, wenn nicht inzwischen der Hinterlegungsstelle die Erhebung der Klage nachgewiesen ist.
Rechtsprechung zu § 16 HintO
18 Entscheidungen zu § 16 HintO in unserer Datenbank:
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Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 16 HintO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Sicherheitsleistung
- § 109 (Rückgabe der Sicherheit)