Zivilprozessordnung
Buch 10 - Schiedsrichterliches Verfahren (§§ 1025 - 1066) |
Abschnitt 5 - Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens (§§ 1042 - 1050) |
(1) 1Die Parteien können die Sprache oder die Sprachen, die im schiedsrichterlichen Verfahren zu verwenden sind, vereinbaren. 2Fehlt eine solche Vereinbarung, so bestimmt hierüber das Schiedsgericht. 3Die Vereinbarung der Parteien oder die Bestimmung des Schiedsgerichts ist, sofern darin nichts anderes vorgesehen wird, für schriftliche Erklärungen einer Partei, mündliche Verhandlungen, Schiedssprüche, sonstige Entscheidungen und andere Mitteilungen des Schiedsgerichts maßgebend.
(2) Das Schiedsgericht kann anordnen, dass schriftliche Beweismittel mit einer Übersetzung in die Sprache oder die Sprachen versehen sein müssen, die zwischen den Parteien vereinbart oder vom Schiedsgericht bestimmt worden sind.
Rechtsprechung zu § 1045 ZPO
70 Entscheidungen zu § 1045 ZPO in unserer Datenbank:
- BGH, 23.07.2020 - I ZB 88/19
Schiedsverfahren: Prozessuale Waffengleichheit Teil des verfahrensrechtlichen ...
- KG, 13.06.2016 - 20 SchH 1/16
- OLG München, 26.01.2016 - 34 SchH 13/15
Übergang eines Vertragsverhältnisses einschließlich Schiedsvereinbarung vom ...
- OLG Köln, 30.12.2015 - 19 Sch 27/14
- BGH, 27.02.1957 - V ZR 134/55
Ablehnung eines Schiedsrichters
- OLG Köln, 13.07.1992 - 18 W 23/92
Ablehnung eines Schiedsrichters
- LAG Köln, 23.01.1997 - 6 TaBV 48/96
Einigungsstelle: Besorgnis der Befangenheit bezüglich des Vorsitzendem
- BVerfG, 11.05.1994 - 1 BvR 744/94
Verfassungsbeschwerde gegen den Schiedsspruch der Versorgungsanstalt des Bundes ...
- RG, 28.09.1934 - VII 29/34
Hat der Prozeßrichter im Aufhebungsverfahren über eine vor dem Schiedsgericht ...
- RG, 07.05.1901 - VII 81/01
Schiedsvertrag
Querverweise
Auf § 1045 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Schiedsrichterliches Verfahren
- Allgemeine Vorschriften
- § 1026 (Umfang gerichtlicher Tätigkeit)
- Tierschutzgesetz (TierSchG)
- Durchführung des Gesetzes
- § 16i
- Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
- Überwachung
- § 45 (Schiedsverfahren)
Redaktionelle Querverweise zu § 1045 ZPO:
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Gerichtssprache
- § 184