Zivilprozessordnung

   Buch 10 - Schiedsrichterliches Verfahren (§§ 1025 - 1066)   
   Abschnitt 5 - Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens (§§ 1042 - 1050)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 1044
Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens

1Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so beginnt das schiedsrichterliche Verfahren über eine bestimmte Streitigkeit mit dem Tag, an dem der Beklagte den Antrag, die Streitigkeit einem Schiedsgericht vorzulegen, empfangen hat. 2Der Antrag muss die Bezeichnung der Parteien, die Angabe des Streitgegenstandes und einen Hinweis auf die Schiedsvereinbarung enthalten.

Rechtsprechung zu § 1044 ZPO

98 Entscheidungen zu § 1044 ZPO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 1044 ZPO verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 1044 ZPO:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Allgemeiner Teil
        Verjährung
          Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung
            § 204 I Nr. 11 (Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung)
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