Insolvenzverfahrenverordnung
Kapitel I - Allgemeine Bestimmungen (Art. 1 - 18) |
(1) Diese Verordnung gilt für öffentliche Gesamtverfahren einschließlich vorläufiger Verfahren, die auf der Grundlage gesetzlicher Regelungen zur Insolvenz stattfinden und in denen zu Zwecken der Rettung, Schuldenanpassung, Reorganisation oder Liquidation
a) | dem Schuldner die Verfügungsgewalt über sein Vermögen ganz oder teilweise entzogen und ein Verwalter bestellt wird, | |
b) | das Vermögen und die Geschäfte des Schuldners der Kontrolle oder Aufsicht durch ein Gericht unterstellt werden oder | |
c) | die vorübergehende Aussetzung von Einzelvollstreckungsverfahren von einem Gericht oder kraft Gesetzes gewährt wird, um Verhandlungen zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern zu ermöglichen, sofern das Verfahren, in dem die Aussetzung gewährt wird, geeignete Maßnahmen zum Schutz der Gesamtheit der Gläubiger vorsieht und in dem Fall, dass keine Einigung erzielt wird, einem der in den Buchstaben a oder b genannten Verfahren vorgeschaltet ist. |
Kann ein in diesem Absatz genanntes Verfahren in Situationen eingeleitet werden, in denen lediglich die Wahrscheinlichkeit einer Insolvenz besteht, ist der Zweck des Verfahrens die Vermeidung der Insolvenz des Schuldners oder der Einstellung seiner Geschäftstätigkeit.
Die Verfahren, auf die in diesem Absatz Bezug genommen wird, sind in Anhang A aufgeführt.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Verfahren nach Absatz 1 in Bezug auf
a) | Versicherungsunternehmen, | |
b) | Kreditinstitute, | |
c) | Wertpapierfirmen und andere Firmen, Einrichtungen und Unternehmen, soweit sie unter die Richtlinie 2001/24/EG fallen, oder | |
d) | Organismen für gemeinsame Anlagen. |
verfahrens Art. 6Zuständigkeit für Klagen, die unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervorgehen und in engem Zusammenhang damit stehen Art. 7Anwendbares Recht Art. 8Dingliche Rechte Dritter Art. 9Aufrechnung Art. 10Eigentumsvorbehalt Art. 11Vertrag über einen unbeweglichen Gegenstand Art. 12Zahlungssysteme und Finanzmärkte Art. 13Arbeitsvertrag Art. 14Wirkung auf eintragungs-
pflichtige Rechte Art. 15Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung und Gemeinschaftsmarken Art. 16Benachteiligende Handlungen Art. 17Schutz des Dritterwerbers Art. 18Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf anhängige Rechtstreitigkeiten und Schiedsverfahren
Rechtsprechung zu Art. 1 InsVfVO
9 Entscheidungen zu Art. 1 InsVfVO in unserer Datenbank:
- BGH, 08.12.2022 - IX ZB 72/19
Insolvenzverfahren: Internationale Zuständigkeit deutscher Insolvenzgerichte bei ...
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- BGH, 12.12.2019 - IX ZR 328/18
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- FG Rheinland-Pfalz, 16.01.2018 - 5 K 1955/14
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- Generalanwalt beim EuGH, 27.03.2019 - C-716/17
A - Vorlage zur Vorabentscheidung - Arbeitnehmer - Beschränkungen der ...
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- AG Berlin-Charlottenburg, 04.01.2018 - 36n IN 6433/17
Landgericht Berlin muss über Beschwerde gegen vorläufige Insolvenzverwaltung über ...
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Wirkungen eines ausländischen Insolvenzverfahrens
- OLG München, 11.07.2023 - 5 U 4147/22
Kein Ausfall bei Verwertung einer Gesellschaftersicherheit
Querverweise
Auf Art. 1 InsVfVO verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu Art. 1 InsVfVO:
- Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ)
- Anwendungsbereich
- Art. 1 II Nr. 2
- Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO)
- Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
- Art. 1 II b)