Insolvenzverfahrenverordnung

   Kapitel I - Allgemeine Bestimmungen (Art. 1 - 18)   
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Textdarstellung

  

Art. 12
Zahlungssysteme und Finanzmärkte

(1) Unbeschadet des Artikels 8 ist für die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf die Rechte und Pflichten der Mitglieder eines Zahlungs- oder Abwicklungssystems oder eines Finanzmarktes ausschließlich das Recht des Mitgliedstaats maßgebend, das für das betreffende System oder den betreffenden Markt gilt.

(2) Absatz 1 steht einer Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relativen Unwirksamkeit der Zahlungen oder Transaktionen gemäß den für das betreffende Zahlungssystem oder den betreffenden Finanzmarkt geltenden Rechtsvorschriften nicht entgegen.

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 12 InsVfVO:

    Markengesetz (MarkenG) 
      Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen; Übertragung und Lizenz
        Marken als Gegenstand des Vermögens
          § 29 III (Dingliche Rechte, Zwangsvollstreckung, Insolvenzverfahren)
     
      Schutz von Marken nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen; Unionsmarken
        Unionsmarken
          §§ 125a ff. (Erteilung der Vollstreckungsklausel)
     
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