Siehe nun das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
Zweiter Abschnitt - Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen (§§ 35 - 70n) |
II. Vormundschafts- und Familiensachen (§§ 35b - 64) |
(1) Eine Verfügung, durch die das Familiengericht über die Anfechtung der Vaterschaft entscheidet, wird erst mit der Rechtskraft wirksam.
(2) Ist die Anfechtung gleichzeitig Gegenstand eines Rechtsstreits nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung, so ist das Verfahren vor dem Vormundschaftsgericht bis zur Erledigung des Rechtsstreits auszusetzen.
Rechtsprechung zu § 56c FGG
7 Entscheidungen zu § 56c FGG in unserer Datenbank:
- BGH, 04.07.2007 - XII ZB 224/03
Rechtsstellung eines als Erzeuger des Kindes in Betracht kommenden Mannes im ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamm, 19.03.1984 - 15 W 389/83
- OLG Celle, 13.03.2000 - 15 UFH 1/00
Selbstständiges Beweisverfahren sowie Beweiserfordernis und Beweisanordnung; ...
- BayObLG, 25.09.1996 - 1Z BR 206/96
Beschwerderecht eines Erben im Verfahren zur Feststellung der Nichtehelichkeit ...
- OLG Oldenburg, 16.01.1975 - 4 W 7/75
Ehelichkeitsanfechtungsprozeß des Vaters; Nebenintervention des Dritten; ...
- BayObLG, 23.01.1992 - BReg. 3 Z 204/91
Vaterschaft; Anerkenntnis; Erklärung; Anfechtung; Empfängniszeit; NEG; Fristen; ...