Siehe nun das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
Zweiter Abschnitt - Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen (§§ 35 - 70n) |
II. Vormundschafts- und Familiensachen (§§ 35b - 64) |
(1) 1Für Angelegenheiten, welche die Annahme eines Kindes betreffen, sind die deutschen Gerichte zuständig, wenn der Annehmende, einer der annehmenden Ehegatten oder das Kind
1. | Deutscher ist oder | |
2. | seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. |
2Diese Zuständigkeit ist nicht ausschließlich.
(2) 1Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Annehmende oder einer der annehmenden Ehegatten seinen Wohnsitz oder, falls ein solcher im Inland fehlt, seinen Aufenthalt hat; maßgebend ist der Wohnsitz oder Aufenthalt in dem Zeitpunkt, in dem der Antrag oder eine Erklärung eingereicht oder im Falle des § 1753 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Notar mit der Einreichung betraut wird. 2Kommen ausländische Sachvorschriften zur Anwendung, so gilt ergänzend § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Adoptionswirkungsgesetzes vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2950, 2953).
(3) 1Ist der Annehmende oder einer der annehmenden Ehegatten Deutscher und hat er im Inland weder Wohnsitz noch Aufenthalt, so ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin-Schöneberg zuständig. 2Es kann die Sache aus wichtigen Gründen an ein anderes Gericht abgeben; die Abgabeverfügung ist für dieses Gericht bindend.
(4) 1Hat der Annehmende oder einer der annehmenden Ehegatten im Inland weder Wohnsitz noch Aufenthalt, so ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Kind seinen Wohnsitz oder, falls ein solcher im Inland fehlt, seinen Aufenthalt hat. 2Ist das Kind Deutscher und hat es im Inland weder Wohnsitz noch Aufenthalt, so ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin-Schöneberg zuständig. 3Es kann die Sache aus wichtigen Gründen an ein anderes Gericht abgeben; die Abgabeverfügung ist für dieses Gericht bindend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Regelung von Rechtsfragen auf dem Gebiet der internationalen Adoption und zur Weiterentwicklung des Adoptionsvermittlungsrechts vom 05.11.2001
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2002 | Gesetz zur Regelung von Rechtsfragen auf dem Gebiet der internationalen Adoption und zur Weiterentwicklung des Adoptionsvermittlungsrechts | 05.11.2001 |
Rechtsprechung zu § 43b FGG
142 Entscheidungen zu § 43b FGG in unserer Datenbank:
- OLG Brandenburg, 23.09.2019 - 9 AR 10/19
Örtliche Zuständigkeit der Familiengerichte für eine Erwachsenenadoption
- OLG München, 16.03.2007 - 31 AR 49/07
Zuständigkeitskonzentration für inländische Adoptionsverfahren unter Anwendung ...
- OLG Stuttgart, 02.12.2003 - 8 AR 22/03
Adoptionsverfahren: Zuständigkeitskonzentration bei ausländischem Recht ...
Zum selben Verfahren:
- AG Heilbronn, 12.05.2003 - XVI 15/03
Zuständigkeitskonzentration nach dem Adoptionswirkungsgesetz
- AG Stuttgart, 10.07.2003 - F 6 XVI 2004
Adoption: Geltung der Zuständigkeitskonzentration bei Ausländeradoption durch ...
- AG Heilbronn, 12.05.2003 - XVI 15/03
- OLG Karlsruhe, 22.05.2006 - 19 AR 16/06
Internationale Adoption: Zuständigkeitskonzentration im Adoptionsverfahren
- OLG Köln, 29.05.2006 - 16 Wx 71/06
Zuständiges Vormundschaftsgericht für die Adoption eines Volljährigen mit ...
- OLG Karlsruhe, 10.08.2005 - 11 AR 2/05
Adoptionsverfahren: Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte; örtliche ...
- OLG Stuttgart, 19.01.2007 - 8 AR 1/07
Adoptionsverfahren: Zuständigkeitskonzentration bei Annahme eines minderjährigen ...
- OLG Frankfurt, 13.12.2010 - 1 UFH 18/10
Zum Anwendungsbereich des § 187 Abs. 4 FamFG