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   BayObLG, 25.09.1996 - 1Z BR 206/96   

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https://dejure.org/1996,4986
BayObLG, 25.09.1996 - 1Z BR 206/96 (https://dejure.org/1996,4986)
BayObLG, Entscheidung vom 25.09.1996 - 1Z BR 206/96 (https://dejure.org/1996,4986)
BayObLG, Entscheidung vom 25. September 1996 - 1Z BR 206/96 (https://dejure.org/1996,4986)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beschwerdeberechtigung gegen eine die Nichtehelichkeit eines Kindes feststellende Entscheidung des Vormundschaftsgerichts; Zulässigkeit der Annahme einer Beschwerdeberechtigung des potentiellen außerehelichen Vaters des Kindes gegen Nichtehelichkeitsentscheidung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1599 Abs. 2; FGG § 20 Abs. 1, § 56c
    Beschwerderecht eines Erben im Verfahren zur Feststellung der Nichtehelichkeit eines Kindes des Erblassers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1997, 1173
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BayObLG, 04.01.1991 - BReg. 1a Z 18/90

    Antrag auf Erteilung eines Teilerbscheins; Voraussetzungen für einen

    Auszug aus BayObLG, 25.09.1996 - 1Z BR 206/96
    Seine Beschwerdeberechtigung für das Verfahren der weiteren Beschwerde ergibt sich aus der Verwerfung seiner Erstbeschwerde (vgl. BayObLGZ 1986, 118, 120 und 1991, 1, 4).
  • BayObLG, 30.04.1986 - BReg. 1 Z 69/85

    Beschwerde des Nachlasßgerichts

    Auszug aus BayObLG, 25.09.1996 - 1Z BR 206/96
    Seine Beschwerdeberechtigung für das Verfahren der weiteren Beschwerde ergibt sich aus der Verwerfung seiner Erstbeschwerde (vgl. BayObLGZ 1986, 118, 120 und 1991, 1, 4).
  • BGH, 04.07.2007 - XII ZB 224/03

    Rechtsstellung eines als Erzeuger des Kindes in Betracht kommenden Mannes im

    In die Rechtsstellung des potentiellen biologischen Vaters greift die der Anfechtung stattgebende Entscheidung indessen aus den unter II. 2 b) dargestellten Gründen nicht unmittelbar ein; er ist deshalb weder sachlich betroffen noch materiell am Verfahren beteiligt (BayObLG FamRZ 1992, 984, 985 und 1997, 1173, 1174; Keidel/Engelhardt aaO § 56 c Rdn. 20; Jansen/Sonnenfeld FGG 3. Aufl. § 56 c Rdn. 31; a.A. für das ZPO-Verfahren: Zöller/Philippi aaO § 640 e Rdn. 2 i.V.m. § 640 h Rdn. 8; Stein/Jonas/Schlosser aaO § 640 e Rdn. 7).

    Beim erfolgreichen postmortalen Anfechtungsverfahren bestimmt sich die Beschwerdeberechtigung nach § 20 Abs. 1 FGG (Keidel/Engelhardt aaO § 56 c Rdn. 27); danach muss der Beschwerdeführer durch die Anfechtungsentscheidung in eigenen Rechten unmittelbar betroffen sein (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Januar 1989 ­ IVb ZB 208/87 ­ FamRZ 1989, 369, 370; BGHZ 135, 107, 109 f. = NJW 1997, 1855; BayObLG FamRZ 1997, 1173, 1174).

  • OLG Dresden, 11.09.2003 - 22 UF 494/03
    Wird dem Vaterschaftsanfechtungsantrag - wie hier - stattgegeben, richtet sich die Beschwerdeberechtigung nach § 20 Abs. 1 FGG (Keidel/Kuntze/Winkler- Engelhardt, a.a.O., Rdnr. 27 zu § 56c; Staudinger-Rauscher, BGB, Neubearbeitung 2000, Rdnr. 127 zu § 1600e, BayObLG, FamRZ 1997, 1173, 1174).
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