(1) 1Antragsbefugt sind
1. | für eine Feststellung nach § 2 Abs. 1 | ||
a) | der Annehmende, im Fall der Annahme durch Ehegatten jeder von ihnen, | ||
b) | das Kind, | ||
c) | ein bisheriger Elternteil oder | ||
d) | das Standesamt, das nach § 27 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes für die Fortführung der Beurkundung der Geburt des Kindes im Geburtenregister oder nach § 36 des Personenstandsgesetzes für die Beurkundung der Geburt des Kindes zuständig ist; | ||
2. | für einen Ausspruch nach § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 der Annehmende, annehmende Ehegatten nur gemeinschaftlich. |
2Der Antrag auf Feststellung nach § 1 Absatz 2 ist unverzüglich nach dem Erlass der ausländischen Adoptionsentscheidung zu stellen. 3Von der Antragsbefugnis nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d ist nur in Zweifelsfällen Gebrauch zu machen. 4Für den Antrag nach Satz 1 Nr. 2 gelten § 1752 Abs. 2 und § 1753 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) 1Eine Feststellung nach § 2 sowie ein Ausspruch nach § 3 wirken für und gegen alle. 2Die Feststellung nach § 2 wirkt jedoch nicht gegenüber den bisherigen Eltern. 3In dem Beschluss nach § 2 ist dessen Wirkung auch gegenüber einem bisherigen Elternteil auszusprechen, sofern dieser das Verfahren eingeleitet hat oder auf Antrag eines nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c Antragsbefugten beteiligt wurde. 4Die Beteiligung eines bisherigen Elternteils und der erweiterte Wirkungsausspruch nach Satz 3 können in einem gesonderten Verfahren beantragt werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz) vom 12.02.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.04.2021 | Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz) | 12.02.2021 | |
29.01.2013 | Gesetz zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 und zur Änderung anderer Vorschriften des Internationalen Privatrechts | 23.01.2013 | |
01.01.2009 | Gesetz zur Reform des Personenstandsrechts (Personenstandsrechtsreformgesetz - PStRG) | 19.02.2007 |
wirkungen § 6Zuständigkeit und Verfahren § 7Vorläufige Anerkennung der Auslandsadoption § 8Bericht § 9Übergangsvorschrift
Rechtsprechung zu § 5 AdWirkG
254 Entscheidungen zu § 5 AdWirkG in unserer Datenbank:
- BGH, 27.05.2020 - XII ZB 54/18
Anerkennungsfähigkeit einer ausländischen Volljährigenadoption
- OLG Brandenburg, 23.09.2019 - 9 AR 10/19
Örtliche Zuständigkeit der Familiengerichte für eine Erwachsenenadoption
- OLG Karlsruhe, 22.01.2019 - 20 AR 17/18
Übergang vom Antrag auf Minderjährigenadoption zum Antrag auf ...
- OLG Nürnberg, 27.10.2015 - 7 UF 718/15
Keine Anerkennungsfähigkeit einer ausländischen Adoptionsentscheidung, die ...
- BVerfG, 14.09.2015 - 1 BvR 1321/13
Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz aufgrund Außerachtlassung ...
- OLG Stuttgart, 11.10.2023 - 17 UF 241/22
Voraussetzungen einer Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung
- OLG Nürnberg, 30.03.2020 - 7 UF 78/20
Ablehnung einer Adoption im Kosovo
Zum selben Verfahren:
- OLG Bremen, 11.02.2016 - 4 AR 4/15
Keine Anwendung des Adoptionswirkungsgesetzes , wenn dasKind zur Zeit der Annahme ...
- BGH, 12.01.2022 - XII ZB 142/20
Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt: Anerkennung einer ausländischen ...
Querverweise
Auf § 5 AdWirkG verweisen folgende Vorschriften:
- Adoptionswirkungsgesetz (AdWirkG)
- § 6 (Zuständigkeit und Verfahren)
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen
- II. Vormundschafts- und Familiensachen
- § 43b
Redaktionelle Querverweise zu § 5 AdWirkG:
- Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG)
- Adoptionsvermittlung und Begleitung
- § 2a IV (Internationales Adoptionsverfahren; Vermittlungsgebot) (zu § 5 III 4)