Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) ist zum 1.9.2009 außer Kraft getreten.
Siehe nun das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).

Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit

   Achter Abschnitt - Vereinssachen. Partnerschaftssachen. Güterrechtsregister (§§ 159 - 162)   
Gliederung
Außer Kraft
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Textdarstellung

  

§ 161

(1) Auf die Eintragungen in das Güterrechtsregister finden die Vorschriften der §§ 127 bis 130, 142, 143 entsprechende Anwendung.

(2) Von einer Eintragung sollen in allen Fällen beide Ehegatten benachrichtigt werden.

Rechtsprechung zu § 161 FGG

15 Entscheidungen zu § 161 FGG in unserer Datenbank:

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