Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) ist zum 1.9.2009 außer Kraft getreten.
Siehe nun das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Siehe nun das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
Achter Abschnitt - Vereinssachen. Partnerschaftssachen. Güterrechtsregister (§§ 159 - 162) |
Außer Kraft
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__paste_bez____paste_norm__ Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (https://dejure.org/gesetze/FGG/__paste_norm__.html)
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Rechtsprechung zu § 161 FGG
15 Entscheidungen zu § 161 FGG in unserer Datenbank:
- OLG Köln, 10.01.1983 - 2 Wx 47/82
Vertretungsbefugnis des Notars für den Antrag auf Eintragung in das ...
- OLG Frankfurt, 29.07.1992 - 20 W 292/91
Zurückweisung eines Eintragungsantrags wegen versäumter Zahlung des ...
- OLG Frankfurt, 16.11.2010 - 20 W 448/10
Ermächtigung des Notars nach § 378 II FamFG
- KG, 17.12.2002 - 1 W 380/02
Keine Eintragung der Vermögenstrennung gleichgeschlechtlicher Lebenspartner im ...
- OLG Celle, 26.04.1999 - 9 W 44/99
Antragsbefugnis eines Notars für den Antrag auf Eintragung einer güterrechtlichen ...
- KG, 24.07.2001 - 1 W 9102/00
Formbedürftigkeit des Nachweises der Genehmigung eines Ehevertrages durch den ...
- LG Düsseldorf, 22.03.1983 - 25 T 126/83
Sachenrechtliche Bedeutung der Inhaltsänderung eines vorgemerkten Anspruchs
- OLG Stuttgart, 15.10.1973 - 8 W 205/73
Wirksamkeit einer Vollmacht an die Bausparkasse