Siehe nun das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
Siebenter Abschnitt - Handelssachen (§§ 125 - 158) |
(1) Wird der Einspruch für begründet erachtet, so ist die erlassene Verfügung aufzuheben.
(2) 1Andernfalls hat das Gericht den Einspruch zu verwerfen und das angedrohte Zwangsgeld festzusetzen. 2Das Gericht kann, wenn die Umstände es rechtfertigen, von der Festsetzung eines Zwangsgeldes absehen oder ein geringeres als das angedrohte Zwangsgeld festsetzen.
(3) 1Im Falle der Verwerfung des Einspruchs hat das Gericht zugleich eine erneute Verfügung nach § 132 zu erlassen. 2Die in dieser Verfügung bestimmte Frist beginnt mit dem Eintritt der Rechtskraft der Verwerfung des Einspruchs.
Rechtsprechung zu § 135 FGG
45 Entscheidungen zu § 135 FGG in unserer Datenbank:
- OLG Köln, 28.12.2015 - 28 Wx 28/15
Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen verspäteter Einreichung der ...
- OLG Köln, 29.06.2015 - 28 Wx 1/15
Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen unterbliebener Einreichung des ...
- OLG Köln, 01.07.2015 - 28 Wx 8/15
Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen unterbliebener Einreichung des ...
- KG, 09.03.1999 - 1 W 8174/98
Löschung einer von Anfang an unzulässigen Eintragung; Festsetzung eines ...
- BVerfG, 01.02.2011 - 2 BvR 1236/10
Teilweise wegen nicht hinreichender Substantiierung unzulässige, teilweise ...
- OLG Köln, 09.07.2015 - 28 Wx 6/15
Zulässigkeit der Verhängung von Ordnungsgeldern wegen Nichtvorlage der ...
- BayObLG, 12.11.1987 - BReg. 3 Z 130/87
Firmenzeichnung der GmbH & Co. KG
- OLG Hamm, 21.10.2002 - 15 W 331/02
Rechtsmittelausschluß im Ordnungsgeldverfahren nach dem KapCoRiLiG
- OLG Hamm, 24.08.2006 - 15 W 284/06
Anfechtung der Ablehnung der Einleitung eines Ordnungsgeldverfahrens
- OLG Köln, 28.08.2000 - 2 Wx 55/99
Querverweise
Auf § 135 FGG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Handelssachen
- § 140