Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) ist zum 1.9.2009 außer Kraft getreten.
Siehe nun das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Siehe nun das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
Siebenter Abschnitt - Handelssachen (§§ 125 - 158) |
Außer Kraft
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (https://dejure.org/gesetze/FGG/__paste_norm__.html)
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(1) Die Gerichte, die Beamten der Staatsanwaltschaft, die Polizei- und Gemeindebehörden sowie die Notare haben von den zu ihrer amtlichen Kenntnis gelangenden Fällen einer unrichtigen, unvollständigen oder unterlassenen Anmeldung zum Handelsregister dem Registergericht Mitteilung zu machen.
(2) 1Die Steuerbehörden haben den Registergerichten Auskunft über die steuerlichen Verhältnisse von Kaufleuten oder Unternehmungen, insbesondere auf dem Gebiet der Gewerbe- und Umsatzsteuer, zu erteilen, soweit diese Auskunft zur Verhütung unrichtiger Eintragungen im Handelsregister sowie zur Berichtigung und Vervollständigung des Handelsregisters benötigt wird. 2Die Auskünfte unterliegen nicht der Akteneinsicht (§ 34).
§ 100- § 124 (weggefallen)
§ 125
§ 125a
§ 126
§ 127
§ 128(weggefallen)
§ 129
§ 130
§ 131(weggefallen)
§ 132
§ 133
§ 134
§ 135
§ 136
§ 137
§ 138
§ 139
§ 140
§ 140a(weggefallen)
§ 141
§ 141a
§ 142
§ 143
§ 144
§ 144a
§ 144b(weggefallen)
§ 144cVon Amts wegen vorzunehmende Änderungen
§ 145
§ 145a
§ 146
§ 147
§ 148
§ 149
§ 150
§ 151
§ 152
§ 153
§ 154
§ 155
§ 156
§ 157
§ 158
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Querverweise
Auf § 125a FGG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Handelssachen
- § 147
- Vereinssachen. Partnerschaftssachen. Güterrechtsregister
- § 160b