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   OLG Köln, 28.12.2015 - 28 Wx 28/15   

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OLG Köln, 28.12.2015 - 28 Wx 28/15 (https://dejure.org/2015,62674)
OLG Köln, Entscheidung vom 28.12.2015 - 28 Wx 28/15 (https://dejure.org/2015,62674)
OLG Köln, Entscheidung vom 28. Dezember 2015 - 28 Wx 28/15 (https://dejure.org/2015,62674)
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Volltextveröffentlichungen (7)

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    Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen verspäteter Einreichung der Jahresabschlussunterlagen durch eine kleine Kapitalgesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Köln, 29.06.2015 - 28 Wx 1/15

    Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen unterbliebener Einreichung des

    Auszug aus OLG Köln, 28.12.2015 - 28 Wx 28/15
    Ist danach das Bundesamt für Justiz im behördlichen Verfahren an einer Berücksichtigung später eintretender Umstände gehindert, gilt dies entsprechend auch für das im Beschwerdeverfahren bzw. Rechtsbeschwerdeverfahren später befasste Gericht, wie der Senat bereits mit Beschl. v. 29.06.2015 - 28 Wx 1/15, (GmbHR 2015, 858 = BeckRS 2015, 11719; ebenso Beschl. v. 01.07.2015 - 28 Wx 8/15, GmbHR 2015, 860 = BeckRS 2015, 11720) entschieden hat.

    Das hat der Gesetzgeber auch bewusst geregelt: Der Senat hat bereits im Beschl. v. 29.06.2015 - 28 Wx 1/15, GmbHR 2015, 858 = BeckRS 2015, 11719 - ausgeführt, dass die schon im Entwurf enthaltene und mit § 335 Abs. 4 S. 3 HGB geschaffene absolute starre zeitliche Grenze für die Ordnungsgeldherabsetzung im Rechtsausschuss bei der Anhörung der der Sachverständigen in der 137. Sitzung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages am 10.06.2013 kontrovers diskutiert worden ist.

    Eine (sonstige) Herabsenkung des Ordnungsgeldes aus Billigkeitsgründen sieht das Gesetz daneben nicht vor, wie der Senat (Beschl. v. 22.06.2015 - 28 Wx 1/15, GmbHR 2015, 858 = BeckRS 2015, 11719; ebenso Beschl. v. 09.07.2015 - 28 Wx 6/15, GmbHR 2015, 858 = BeckRS 2015, 12443; Beschl. v. 01.07.2015 - 28 Wx 8/15, GmbHR 2015, 860 = BeckRS 2015, 11720) bereits entschieden hat.

    Soweit der Senat im Beschl. v. 29.06.2015 - 28 Wx 1/15.

    GmbHR 2015, 858 = BeckRS 2015, 11719 ausgeführt hat, dass die Rechtsausführungen der Sachverständigen in der 137. Sitzung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages am 10.06.2013 nicht erkennen ließen, dass auch nur einem der damals Beteiligten die anfangs zitierte Rechtsprechung des BVerfG, geschweige denn des LG Bonn, im Detail bekannt gewesen sei, ist dem zwar zwischenzeitlich Dr. L a.a.O. als einer der damals beteiligten Sachverständigen entgegengetreten.

  • OLG Köln, 01.07.2015 - 28 Wx 8/15

    Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen unterbliebener Einreichung des

    Auszug aus OLG Köln, 28.12.2015 - 28 Wx 28/15
    Die Beschwerdeführerin handelte auch schuldhaft, Insbesondere ist wegen § 335 Abs. 5 S. 9 HGB (dazu Senat, Beschl. v. 01.07.2015 - 28 Wx 8/15, GmbHR 2015, 860 = BeckRS 2015, 11720) hier prozessual zwingend von einer schuldhaften Versäumnis der Offenlegung in der Nachfrist auszugehen.

    Ist danach das Bundesamt für Justiz im behördlichen Verfahren an einer Berücksichtigung später eintretender Umstände gehindert, gilt dies entsprechend auch für das im Beschwerdeverfahren bzw. Rechtsbeschwerdeverfahren später befasste Gericht, wie der Senat bereits mit Beschl. v. 29.06.2015 - 28 Wx 1/15, (GmbHR 2015, 858 = BeckRS 2015, 11719; ebenso Beschl. v. 01.07.2015 - 28 Wx 8/15, GmbHR 2015, 860 = BeckRS 2015, 11720) entschieden hat.

    Eine (sonstige) Herabsenkung des Ordnungsgeldes aus Billigkeitsgründen sieht das Gesetz daneben nicht vor, wie der Senat (Beschl. v. 22.06.2015 - 28 Wx 1/15, GmbHR 2015, 858 = BeckRS 2015, 11719; ebenso Beschl. v. 09.07.2015 - 28 Wx 6/15, GmbHR 2015, 858 = BeckRS 2015, 12443; Beschl. v. 01.07.2015 - 28 Wx 8/15, GmbHR 2015, 860 = BeckRS 2015, 11720) bereits entschieden hat.

  • BVerfG, 11.03.2009 - 1 BvR 3413/08

    Keine Grundrechtsverletzung durch Auferlegung eines Ordnungsgeldes gem § 335 HGB

    Auszug aus OLG Köln, 28.12.2015 - 28 Wx 28/15
    Da das Ordnungsgeld sowohl Beuge- als auch Sanktionsfunktion hat, kann - wie im Übrigen § 335 Abs. 4 S. 2 Nr. 4 HGB zeigt - allein die später tatsächlich noch erfolgte Offenlegung nichts an der grundsätzlichen Berechtigung der Festsetzung ändern (vgl. auch BVerfG v. 11.03.2009 - 1 BvR 3413/08, NZG 2009, 874, 875).

    Werden die gesetzlichen Pflichten erst nach Ablauf der Nachfrist später doch noch erfüllt, ist das Ordnungsgeld im Grundsatz daher auch weiter zu verhängen, da es sowohl Beuge- als auch Sanktionsfunktion hat (vgl. erneut BVerfG v. 11.03.2009 - 1 BvR 3413/08, NZG 2009, 874, 875).

  • BVerfG, 01.02.2011 - 2 BvR 1236/10

    Teilweise wegen nicht hinreichender Substantiierung unzulässige, teilweise

    Auszug aus OLG Köln, 28.12.2015 - 28 Wx 28/15
    Dazu war indes zumindest in der gerichtlichen Praxis anerkannt, dass sich aus dem Verweis auf diese Regelung gerade keine weitere allgemeine Herabsetzungsmöglichkeit im Einspruchsfall ergeben konnte, weil § 135 Abs. 2 S. 2 FGG nur "nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze entsprechend anzuwenden" war und die Regelungen in § 335 Abs. 1 S. 4 und Abs. 3 S. 5 HGB a.F. zur Herabsetzung des Ordnungsgeldes als abschließende Spezialregelungen verstanden worden sind (so explizit LG Bonn v. 10.12.2008 - 37 T 472/08, BeckRS 2009, 03986; v. 06.12.2010 - 38 T 1168/10, BeckRS 2011, 20909; v. 27.07.2011 - 38 T 575/11, BeckRS 2013, 04455; v. 07.04.2011 - 38 T 1869/10, BeckRS 2011, 20583; siehe ferner Stollenwerk/Kurpart , BB 2009, 150, 154; gebilligt vom BVerfG v. 01.02.2011 - 2 BvR 1236/11, BeckRS 2011, 47827).
  • OLG Köln, 09.07.2015 - 28 Wx 6/15

    Zulässigkeit der Verhängung von Ordnungsgeldern wegen Nichtvorlage der

    Auszug aus OLG Köln, 28.12.2015 - 28 Wx 28/15
    Eine (sonstige) Herabsenkung des Ordnungsgeldes aus Billigkeitsgründen sieht das Gesetz daneben nicht vor, wie der Senat (Beschl. v. 22.06.2015 - 28 Wx 1/15, GmbHR 2015, 858 = BeckRS 2015, 11719; ebenso Beschl. v. 09.07.2015 - 28 Wx 6/15, GmbHR 2015, 858 = BeckRS 2015, 12443; Beschl. v. 01.07.2015 - 28 Wx 8/15, GmbHR 2015, 860 = BeckRS 2015, 11720) bereits entschieden hat.
  • LG Bonn, 06.12.2010 - 38 T 1168/10

    Eine Befreiung gem. § 264 Abs. 3 HGB bei Sitz des Mutterunternehmens im Ausland

    Auszug aus OLG Köln, 28.12.2015 - 28 Wx 28/15
    Dazu war indes zumindest in der gerichtlichen Praxis anerkannt, dass sich aus dem Verweis auf diese Regelung gerade keine weitere allgemeine Herabsetzungsmöglichkeit im Einspruchsfall ergeben konnte, weil § 135 Abs. 2 S. 2 FGG nur "nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze entsprechend anzuwenden" war und die Regelungen in § 335 Abs. 1 S. 4 und Abs. 3 S. 5 HGB a.F. zur Herabsetzung des Ordnungsgeldes als abschließende Spezialregelungen verstanden worden sind (so explizit LG Bonn v. 10.12.2008 - 37 T 472/08, BeckRS 2009, 03986; v. 06.12.2010 - 38 T 1168/10, BeckRS 2011, 20909; v. 27.07.2011 - 38 T 575/11, BeckRS 2013, 04455; v. 07.04.2011 - 38 T 1869/10, BeckRS 2011, 20583; siehe ferner Stollenwerk/Kurpart , BB 2009, 150, 154; gebilligt vom BVerfG v. 01.02.2011 - 2 BvR 1236/11, BeckRS 2011, 47827).
  • LG Bonn, 10.12.2008 - 37 T 472/08

    Ordnungsgeldverfahren nach dem EHUG: Festsetzungsermessen

    Auszug aus OLG Köln, 28.12.2015 - 28 Wx 28/15
    Dazu war indes zumindest in der gerichtlichen Praxis anerkannt, dass sich aus dem Verweis auf diese Regelung gerade keine weitere allgemeine Herabsetzungsmöglichkeit im Einspruchsfall ergeben konnte, weil § 135 Abs. 2 S. 2 FGG nur "nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze entsprechend anzuwenden" war und die Regelungen in § 335 Abs. 1 S. 4 und Abs. 3 S. 5 HGB a.F. zur Herabsetzung des Ordnungsgeldes als abschließende Spezialregelungen verstanden worden sind (so explizit LG Bonn v. 10.12.2008 - 37 T 472/08, BeckRS 2009, 03986; v. 06.12.2010 - 38 T 1168/10, BeckRS 2011, 20909; v. 27.07.2011 - 38 T 575/11, BeckRS 2013, 04455; v. 07.04.2011 - 38 T 1869/10, BeckRS 2011, 20583; siehe ferner Stollenwerk/Kurpart , BB 2009, 150, 154; gebilligt vom BVerfG v. 01.02.2011 - 2 BvR 1236/11, BeckRS 2011, 47827).
  • LG Bonn, 07.04.2011 - 38 T 1869/10

    Befreiung gem. § 264 Abs. 3 HGB ist nicht zulässig bei Sitz des

    Auszug aus OLG Köln, 28.12.2015 - 28 Wx 28/15
    Dazu war indes zumindest in der gerichtlichen Praxis anerkannt, dass sich aus dem Verweis auf diese Regelung gerade keine weitere allgemeine Herabsetzungsmöglichkeit im Einspruchsfall ergeben konnte, weil § 135 Abs. 2 S. 2 FGG nur "nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze entsprechend anzuwenden" war und die Regelungen in § 335 Abs. 1 S. 4 und Abs. 3 S. 5 HGB a.F. zur Herabsetzung des Ordnungsgeldes als abschließende Spezialregelungen verstanden worden sind (so explizit LG Bonn v. 10.12.2008 - 37 T 472/08, BeckRS 2009, 03986; v. 06.12.2010 - 38 T 1168/10, BeckRS 2011, 20909; v. 27.07.2011 - 38 T 575/11, BeckRS 2013, 04455; v. 07.04.2011 - 38 T 1869/10, BeckRS 2011, 20583; siehe ferner Stollenwerk/Kurpart , BB 2009, 150, 154; gebilligt vom BVerfG v. 01.02.2011 - 2 BvR 1236/11, BeckRS 2011, 47827).
  • LG Bonn, 25.10.2012 - 32 T 892/12
    Auszug aus OLG Köln, 28.12.2015 - 28 Wx 28/15
    Die sechswöchige Nachfrist dient schon im Ansatz ohnehin nicht dazu, einen Jahresabschluss erst jetzt aufzustellen, sondern allein dazu, einen bereits (gesetzeskonform) aufgestellten Jahresabschluss nunmehr noch (gesetzeskonform) offenzulegen (siehe auch LG Bonn, Beschl. v. 25.10.2012 32 T 892/12, BeckRS 2013, 18601; Kaufmann/Kurpat , MDR 2014, 1, 2).
  • LG Bonn, 27.07.2011 - 38 T 575/11

    Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen verspäteter Einreichung von

    Auszug aus OLG Köln, 28.12.2015 - 28 Wx 28/15
    Dazu war indes zumindest in der gerichtlichen Praxis anerkannt, dass sich aus dem Verweis auf diese Regelung gerade keine weitere allgemeine Herabsetzungsmöglichkeit im Einspruchsfall ergeben konnte, weil § 135 Abs. 2 S. 2 FGG nur "nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze entsprechend anzuwenden" war und die Regelungen in § 335 Abs. 1 S. 4 und Abs. 3 S. 5 HGB a.F. zur Herabsetzung des Ordnungsgeldes als abschließende Spezialregelungen verstanden worden sind (so explizit LG Bonn v. 10.12.2008 - 37 T 472/08, BeckRS 2009, 03986; v. 06.12.2010 - 38 T 1168/10, BeckRS 2011, 20909; v. 27.07.2011 - 38 T 575/11, BeckRS 2013, 04455; v. 07.04.2011 - 38 T 1869/10, BeckRS 2011, 20583; siehe ferner Stollenwerk/Kurpart , BB 2009, 150, 154; gebilligt vom BVerfG v. 01.02.2011 - 2 BvR 1236/11, BeckRS 2011, 47827).
  • LG Bonn, 17.03.2020 - 8 S 128/19
    Bei den Verfahren nach § 335 HGB, die vom BfJ in Zuständigkeit für das gesamte Bundesgebiet geführt werden, handelt es sich gerichtsbekannt um ein einfach gestricktes und formalisiertes Massengeschäft (vgl. OLG Köln, Beschluss v. 28.12.2015 - 28 Wx 28/15, Rn. 13).
  • LG Bonn, 25.05.2020 - 35 T 576/18
    Eine Herabsetzung des Ordnungsgeldes auf weniger als den gesetzlichen Mindestbetrag sieht das Gesetz nur in den Fällen des § 335 Abs. 4 Satz 2 HGB und nur dann vor, wenn die Einreichung der vollständigen Rechnungslegungsunterlagen vor der Ordnungsgeldentscheidung des Bundesamts für Justiz erfolgt ist gemäß § 335 Abs. 4 S. 3 HGB (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 28.12.2015, 28 Wx 28/15, veröffentlicht bei "juris.de").
  • LG Bonn, 07.06.2018 - 33 T 95/16
    Eine Herabsetzung des Ordnungsgeldes auf weniger als den gesetzlichen Mindestbetrag sieht das Gesetz nur in den Fällen des § 335 Abs. 4 Satz 2 HGB und nur dann vor, wenn die Einreichung der vollständigen Rechnungslegungsunterlagen vor der Ordnungsgeldentscheidung des Bundesamts für Justiz erfolgt ist gemäß § 335 Abs. 4 S. 3 HGB (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 28.12.2015, 28 Wx 28/15, veröffentlicht bei "juris.de").
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