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   OLG Frankfurt, 07.07.2015 - 20 W 16/15   

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OLG Frankfurt, 07.07.2015 - 20 W 16/15 (https://dejure.org/2015,48706)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 07.07.2015 - 20 W 16/15 (https://dejure.org/2015,48706)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 07. Juli 2015 - 20 W 16/15 (https://dejure.org/2015,48706)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit eines vor der Eheschließung geschlossenen Erbvertrages nach der Scheidung der später verheirateten Vertragspartner

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 2077; BGB § 2279
    Erbvertrag; nichteheliche Lebensgemeinschaft

  • rechtsportal.de

    BGB § 2077 ; BGB § 2279
    Wirksamkeit eines vor der Eheschließung geschlossenen Erbvertrages nach der Scheidung der später verheirateten Vertragspartner

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BayObLG, 23.04.1997 - 1Z BR 140/96

    Anfechtung des Erbvertrages bei Irrtum über Bindungswirkung - Beweiswürdigung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.07.2015 - 20 W 16/15
    Zutreffend ist zwar, dass ein zur Anfechtung gemäß §§ 2281 Abs. 1, 2078 Abs. 1, 119 Abs. 1 BGB mit der Rechtsfolge der Nichtigkeit (§ 142 Abs. 1 BGB) berechtigender Inhaltsirrtum grundsätzlich auch darin liegen kann, dass sich der Erblasser bei Abschluss eines Erbvertrags über dessen rechtliche Tragweite, insbesondere über die bei ihm im Gegensatz zum Testament bestehende Bindungswirkung im Unklaren war (vgl. Senat FamRZ 1998, 194; BayObLG FamRZ 1997, 1430, je m. w. N. und zitiert nach juris).

    Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass ein Irrtum behauptet wird, der im Gegensatz zu Inhalt und Wortlaut des errichteten Erbvertrags steht; auf diesen ist aber als Haupterkenntnisquelle abzustellen (vgl. BayObLG FamRZ 1997, 1430).

  • BGH, 02.04.2003 - IV ZB 28/02

    Abhängigkeit der Erbeinsetzung eines Schwiegerkindes vom Fortbestand der Ehe

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.07.2015 - 20 W 16/15
    Bereits die Regelungen der Vorschriften der §§ 2279, 2077 BGB sollen - unter Zugrundelegung des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen - einer allgemeinen Lebenserfahrung Rechnung tragen (vgl. dazu BGHZ 154, 336, dort auch Ablehnung einer analogen Anwendung des § 2077 BGB in anderem Zusammenhang).
  • OLG Frankfurt, 06.06.1997 - 20 W 606/94

    Anfechtung eines Vorbescheides über einen Erbscheinsantrag; Aufhebung des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.07.2015 - 20 W 16/15
    Zutreffend ist zwar, dass ein zur Anfechtung gemäß §§ 2281 Abs. 1, 2078 Abs. 1, 119 Abs. 1 BGB mit der Rechtsfolge der Nichtigkeit (§ 142 Abs. 1 BGB) berechtigender Inhaltsirrtum grundsätzlich auch darin liegen kann, dass sich der Erblasser bei Abschluss eines Erbvertrags über dessen rechtliche Tragweite, insbesondere über die bei ihm im Gegensatz zum Testament bestehende Bindungswirkung im Unklaren war (vgl. Senat FamRZ 1998, 194; BayObLG FamRZ 1997, 1430, je m. w. N. und zitiert nach juris).
  • OLG Frankfurt, 20.05.1980 - 20 W 114/80
    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.07.2015 - 20 W 16/15
    Nach dieser - auch bei notariellen Urkunden ggf. erforderlichen Auslegung und angesichts der vertraglichen Formulierung der beiderseitigen und inhaltlich klaren Verfügungen in Ziffer 1., ausweislich der beide Vertragsbeteiligte den jeweils anderen als Alleinerben einsetzten, bedurfte es zusätzlicher bzw. ausdrücklicher wechselseitiger Annahmeerklärungen durch den jeweils anderen Vertragspartner und Erklärungsempfänger nicht (vgl. auch Senat OLGZ 1980, 404, zu einseitigen erbvertragsmäßigen Verfügungen; Palandt/Weidlich, a.a.O., § 1941 Rz. 8).
  • OLG Schleswig, 09.04.2009 - 3 U 43/08
    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.07.2015 - 20 W 16/15
    Ohne Zweifel begann diese Frist hier jedenfalls mit der rechtskräftigen Scheidung am 02.12.1987 zu laufen (vgl. dazu auch Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 09.04.2009, 3 U 43/08, zitiert nach juris).
  • BGH, 03.05.1961 - V ZR 154/59
    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.07.2015 - 20 W 16/15
    Schon von daher führt auch die von der Beschwerde zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 03.05.1961, FamRZ 1961, 364, 366, zu keiner anderen Beurteilung.
  • OLG Frankfurt, 16.02.2016 - 20 W 322/14

    Unwirksamkeit eines Testaments nach § 2077 BGB (hier verneint)

    Der Senat hat sich dem für eine dem vorliegenden Verfahren vergleichbare Verfahrenskonstellation bereits angeschlossen (Beschluss vom 07.07.2015, 20 W 16/15, n. v.).

    Auch ist zu berücksichtigen, dass sich bei analoger Anwendung die Eingrenzung der in Betracht kommenden eheähnlichen Verhältnisse schwierig gestalten würde (vgl. Münchener Kommentar/Leipold, a.a.O., § 2077 Rz. 14; Senat, Beschluss vom 07.07.2015, a.a.O.).

    Ohnehin wäre zweifelhaft, ob und inwieweit die für eine Analogie erforderliche unbeabsichtigte Gesetzeslücke noch bestehen könnte, nachdem das Zusammenleben ohne Trauschein schon seit langem zur gesellschaftlichen Normalität gehört und verschiedentlich erwogen wurde, rechtliche auch erbrechtliche Regelungen für solche Lebensgemeinschaften zu schaffen, ohne dass sich der Gesetzgeber - anders als etwa in § 10 Abs. 5 LPartG - dazu entschließen konnte (vgl. dazu Leipold ZEV 2003, 330; Senat, Beschluss vom 07.07.2015, a.a.O.).

  • BGH, 10.07.2019 - IV ZB 22/18

    Wirksamkeit der Wahl des deutschen Errichtungsstatuts in einem Erbvertrag;

    aa) Wie die Rechtsbeschwerde selbst sieht, finden die vorstehenden Regelungen des BGB auf die Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft vom Gesetzeswortlaut her keine Anwendung (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 16. Februar 2016 - 20 W 322/14, BeckRS 2016, 9184 Rn. 20; ErbR 2016, 453 [juris Rn. 12]; BayObLG, Beschluss vom 31. Mai 2001 - 1 Z BR 3/01, BeckRS 2001, 30183613 unter II 2 c; MünchKomm-BGB/Leipold, 7. Aufl. § 2077 Rn. 15; Palandt/Weidlich, BGB 78. Aufl. § 2077 Rn. 2; Staudinger/Otte, BGB (2013) § 2077 Rn. 28).
  • OLG Rostock, 13.07.2021 - 3 W 80/20

    Nichteheliche Lebensgemeinschaft und Anwendbarkeit von § 2077 BGB

    Obgleich § 2077 BGB seinem Wortlaut nach auf das Bestehen einer Ehe oder eines Verlöbnisses zum Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung abzustellen scheint, wird die Frage, ob die dort aufgestellte Auslegungsregel auch dann entsprechende Anwendung findet, wenn die Ehe erst nach Errichtung der letztwilligen Verfügung oder des Erbvertrages geschlossen worden ist, aber vor dem Zeitpunkt des Todes der Erblassers wieder geschieden worden ist (verneinend beispielhaft OLG Frankfurt, Beschl. v. 07.07.2015, 20 W 16/15, BeckRS 2016, 6193; OLG Frankfurt, Beschl. v. 16.02.2016, 20 W 322/14, BeckRS 2016, 9184 = ErbR 2016, 276; OLG Celle, Beschl. v. 23.06.2003, 6 W 45/03, NJW-RR 2003, 1304 = FamRZ 2004, 310; OLG Schleswig, Beschl. v. 09.04.2009, 3 U 43/08, zit. nach juris; a.A. noch BGH, Urt. v. 03.05.1961, V ZR 154/59, BeckRS 1961, 31348711).

    Der BGH-Entscheidung wird man mit dem OLG Frankfurt (Beschl. v. 07.07.2015, 20 W 16/15, BeckRS 2016, 6193) zwischenzeitlich entgegenhalten können, dass das Zusammenleben ohne Trauschein schon seit Langem zur gesellschaftlichen Normalität gehört und sich hieran nicht ohne Weiteres als Regelfall eine Eheschließung anschließen muss.

  • OLG Schleswig, 30.01.2023 - 3 Wx 37/22

    Widerruf eines Widerrufstestaments

    Sie hat sich dazu auf Entscheidungen des OLG Frankfurt vom 16.02.2016 (20 W 322/14) und 07.07.2015 (20 W 16/15) bezogen.
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