Zivilprozessordnung
Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945b) |
Abschnitt 2 - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 802a - 882i) |
Titel 4 - Verteilungsverfahren (§§ 872 - 882) |
1Wird in dem Termin ein Widerspruch gegen den Plan nicht erhoben, so ist dieser zur Ausführung zu bringen. 2Erfolgt ein Widerspruch, so hat sich jeder dabei beteiligte Gläubiger sofort zu erklären. 3Wird der Widerspruch von den Beteiligten als begründet anerkannt oder kommt anderweit eine Einigung zustande, so ist der Plan demgemäß zu berichtigen. 4Wenn ein Widerspruch sich nicht erledigt, so wird der Plan insoweit ausgeführt, als er durch den Widerspruch nicht betroffen wird.
Rechtsprechung zu § 876 ZPO
39 Entscheidungen zu § 876 ZPO in unserer Datenbank:
- BGH, 20.02.2020 - V ZB 131/19
Zwangsversteigerung: Folgen eine Vollstreckungsgegenklage auf das ...
- OVG Schleswig-Holstein, 03.12.2020 - 2 MB 6/20
Grundsteuer: Voraussetzungen einer Stundung
- BGH, 19.12.2019 - IX ZB 41/19
Veranlassung eines Beklagten zur Erhebung einer Widerspruchsklage durch ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 19.10.2017 - IX ZR 79/16
Grundstückserwerb in der Zwangsversteigerung: Erhebung von Einreden aus dem ...
- OLG Frankfurt, 13.02.2014 - 3 U 275/12
Widerspruchsklage gegen einen Teilungsplan bei nicht voll valutierenden ...
- BGH, 19.02.2009 - V ZB 54/08
Zustellungserfordernis von Beschlüssen über die Aufstellung oder die Ausführung ...
- BGH, 02.12.2010 - IX ZB 61/09
Insolvenzverfahren: Verzicht des Insolvenzgläubigers auf das Absonderungsrecht ...
- BGH, 01.02.2007 - V ZB 80/06
Änderung des Teilungsplans nach Anmeldung aus dem Grundbuch nicht ersichtlicher ...
- LG Wuppertal, 10.02.2004 - 1 O 305/03
Widerspruchsklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen die Abänderung von ...
§ 876 ZPO in Nachschlagewerken
- § 876 ZPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Widerspruch (Recht)
Querverweise
Auf § 876 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
- Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
- § 858 (Zwangsvollstreckung in Schiffspart)
- Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG)
- Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
- Zwangsversteigerung
- VIII. Verteilung des Erlöses
- § 115
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Angelegenheit
- § 18 (Besondere Angelegenheiten)
- Gegenstandswert
- § 25 (Gegenstandswert in der Vollstreckung und bei der Vollziehung)
- Abgabenordnung (AO)
- Vollstreckung
- Vollstreckung wegen Geldforderungen
- Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
- II. Vollstreckung in Sachen
- § 308 (Verwertung bei mehrfacher Pfändung)