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   OVG Schleswig-Holstein, 03.12.2020 - 2 MB 6/20   

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https://dejure.org/2020,40839
OVG Schleswig-Holstein, 03.12.2020 - 2 MB 6/20 (https://dejure.org/2020,40839)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 03.12.2020 - 2 MB 6/20 (https://dejure.org/2020,40839)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 03. Dezember 2020 - 2 MB 6/20 (https://dejure.org/2020,40839)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de

    Grundsteuer

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Keine Stundung ohne nachgewiesene ernsthafte Zahlungsschwierigkeiten!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 01.02.2007 - V ZB 80/06

    Änderung des Teilungsplans nach Anmeldung aus dem Grundbuch nicht ersichtlicher

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 03.12.2020 - 2 MB 6/20
    Dies muss vielmehr im Rahmen einer von dem Widersprechenden gegen die betroffenen Gläubiger zu erhebenden Klage (§§ 878 ff. ZPO) geklärt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2007 - V ZB 80/06 -, juris, Rn. 8 mwN; Seibel in: Zöller, ZPO, 33. Auflage 2020, § 878, Rn. 1 und § 876, Rn. 8; BeckOK ZPO/Riedel, 38. Ed. 01.09.2020, ZPO § 876 Rn. 5 f.).
  • BFH, 27.04.2001 - XI S 8/01

    Gewerbesteuer - Gewerbeertragssteuer - Prozeßkostenhilfe - Erhebliche Härte -

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 03.12.2020 - 2 MB 6/20
    Von daher lässt sich schon gar nicht prüfen, ob die Zahlungsfähigkeit der Antragstellerinnen nur gemindert ist - nur dann kommt eine Stundung in Betracht - oder aber generell nicht besteht (vgl. BFH, Beschluss vom 27. April 2001 - XI S 8/01 -, juris, Ls 1 und Rn. 9).
  • BFH, 12.12.2012 - XI B 70/11

    Haftung eines Kommanditisten; Bindung an tatsächliche Feststellungen; Verletzung

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 03.12.2020 - 2 MB 6/20
    Soweit das Verwaltungsgericht darauf abstellt, dass die Antragstellerinnen nicht glaubhaft gemacht haben, dass (im Weiteren auch) ihre Komplementäre nicht in der Lage sind, die bestandskräftig festgesetzte Grundsteuer B zu entrichten, ohne ernsthafte Zahlungsschwierigkeiten zu erleiden (Beschlussabdruck Seite 13), scheint es zum einen den gegenüber der Gesellschaft als Steuerschuldnerin bestehenden Steueranspruch mit dem gegenüber den Gesellschaftern als Haftungsschuldner gegebenen subsidiären (vgl. § 219 Satz 1 AO) Haftungsanspruch (vgl. dazu Ratschow in: Klein, AO, Kommentar, 14. Auflage 2018, § 37, Rn. 4 und 6 mwN) zu verwechseln und übersieht zum anderen, dass die Antragsgegnerin die Komplementäre oder Kommanditisten bisher nicht - anders als den Zweiterwerber, die ..., des mit der Grundsteuer B 2014 belasteten Grundvermögens (dingliche Haftung) mit Duldungsbescheid gemäß § 191 Abs. 1, § 77 Abs. 2 AO, § 12 GrStG vom 23. Oktober 2020 - mit einem in ihrem Ermessen stehenden Haftungsbescheid (persönlich) gemäß § 191 Abs. 1 Satz 1 iVm § 161 HGB (Komplementär) bzw. § 191 Abs. 1 Satz 1 iVm § 171 Abs. 1 und § 172 Abs. 4 HGB (Kommanditist; vgl. dazu Rüsken in: Klein, AO, Kommentar, 14. Auflage 2018, § 69, Rn. 168 mwN; BFH, Beschluss vom 12. Dezember 2012 - XI B 70/11 -, juris, Rn. 16) in Anspruch genommen hat.
  • BFH, 22.04.1988 - III R 269/84

    Stundung der Steuerschuld auf Grund einer erheblichen Härte durch

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 03.12.2020 - 2 MB 6/20
    Dazu hat das Verwaltungsgericht, u. a. mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (Urteil vom 22. April 1988 - III R 269/84 -, juris, Rn. 25), bereits zutreffend ausgeführt: Die Antragsgegnerin hat die Antragstellerinnen wiederholt darauf hingewiesen, dass sie ihre geltend gemachte momentane Einkommens- und Vermögenslosigkeit unter Verwendung des übersandten Fragebogens substantiiert belegen müssten (Beschlussabdruck Seite 12).
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