Zivilprozessordnung
Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945b) |
Abschnitt 2 - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 802a - 882i) |
Titel 4 - Verteilungsverfahren (§§ 872 - 882) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Zivilprozessordnung (https://dejure.org/gesetze/ZPO/__paste_norm__.html)
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§ 872Voraussetzungen
§ 873Aufforderung des Verteilungsgerichts
§ 874Teilungsplan
§ 875Terminsbestimmung
§ 876Termin zur Erklärung und Ausführung
§ 877Säumnisfolgen
§ 878Widerspruchsklage
§ 879Zuständigkeit für die Widerspruchsklage
§ 880Inhalt des Urteils
§ 881Versäumnisurteil
§ 882Verfahren nach dem Urteil
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Rechtsprechung zu § 881 ZPO
Entscheidung zu § 881 ZPO in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 21.09.2006 - 12 U 63/06
Verteilungsverfahren: Berücksichtigung angefallener Hinterlegungszinsen
Querverweise
Auf § 881 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
- Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
- § 858 (Zwangsvollstreckung in Schiffspart)
- Abgabenordnung (AO)
- Vollstreckung
- Vollstreckung wegen Geldforderungen
- Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
- II. Vollstreckung in Sachen
- § 308 (Verwertung bei mehrfacher Pfändung)
Redaktionelle Querverweise zu § 881 ZPO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Versäumnisurteil
- § 330 (Versäumnisurteil gegen den Kläger)