Zivilprozessordnung
Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945b) |
Abschnitt 2 - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 802a - 882i) |
Titel 3 - Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen (§§ 864 - 871) |
(1) 1Die Zwangsvollstreckung in ein eingetragenes Schiff oder in ein Schiffsbauwerk, das im Schiffsbauregister eingetragen ist oder in dieses Register eingetragen werden kann, erfolgt durch Eintragung einer Schiffshypothek für die Forderung oder durch Zwangsversteigerung. 2Die Anordnung einer Zwangsversteigerung eines Seeschiffs ist unzulässig, wenn sich das Schiff auf der Reise befindet und nicht in einem Hafen liegt.
(2) § 866 Abs. 2, 3, § 867 gelten entsprechend.
(3) 1Wird durch eine vollstreckbare Entscheidung die zu vollstreckende Entscheidung oder ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder deren Einstellung angeordnet, so erlischt die Schiffshypothek; § 57 Abs. 3 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. November 1940 (RGBl. I S. 1499) ist anzuwenden. 2Das Gleiche gilt, wenn durch eine gerichtliche Entscheidung die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung und zugleich die Aufhebung der erfolgten Vollstreckungsmaßregeln angeordnet wird oder wenn die zur Abwendung der Vollstreckung nachgelassene Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Seehandelsrechts vom 20.04.2013
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
25.04.2013 | Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts | 20.04.2013 |
vollstreckung § 865Verhältnis zur Mobiliar-
vollstreckung § 866Arten der Vollstreckung § 867Zwangshypothek § 868Erwerb der Zwangshypothek durch den Eigentümer § 869Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung § 870Grundstücksgleiche Rechte § 870aZwangsvollstreckung in ein Schiff oder Schiffsbauwerk § 871Landesrechtlicher Vorbehalt bei Eisenbahnen
Rechtsprechung zu § 870a ZPO
5 Entscheidungen zu § 870a ZPO in unserer Datenbank:
- BVerwG, 17.07.2014 - 5 C 20.13
Analogie; Bemessungsgrundlage; bewegliche Sache; Binnenschiff; Berechtigter; ...
- OLG Frankfurt, 29.01.2015 - 20 W 264/14
Berechtigung von Gemeinden für Antrag auf Eintragung von Zwangssicherungshypothek
- BayObLG, 18.07.1991 - BReg. 3 Z 82/91
Unbefristete Beschwerde gegen Ablehnung der Eintragung einer ...
- OLG Frankfurt, 16.02.2010 - 20 W 49/10
Zwangssicherungshypothek für kommunale Beiträge
- LG Hamburg, 10.02.1978 - 29 T 2/78
Querverweise
Auf § 870a ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Arrest und einstweilige Verfügung
- § 931 (Vollziehung in eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk)
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Angelegenheit
- § 18 (Besondere Angelegenheiten)
- Abgabenordnung (AO)
- Vollstreckung
- Vollstreckung wegen Geldforderungen
- Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen
- § 322 (Verfahren)