Zivilprozessordnung
Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945b) |
Abschnitt 2 - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 802a - 882i) |
Titel 2 - Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen (§§ 803 - 863) |
Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 803 - 807) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Zivilprozessordnung (https://dejure.org/gesetze/ZPO/__paste_norm__.html)
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Rechtsprechung zu § 806 ZPO
20 Entscheidungen zu § 806 ZPO in unserer Datenbank:
- AG Hamburg, 24.05.2017 - 29b M 757/17
Abgabe der Vermögensauskunft: Öffentliche Zustellung der Ladung zum Abgabetermin
- OLG Brandenburg, 11.02.2019 - 4 U 103/18
Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Urteil
- OLG Nürnberg, 15.03.2013 - 2 Ws 561/12
Strafprozessuale Rückgewinnungshilfe: Aufhebung des dinglichen Arrests mit ...
- RG, 27.02.1893 - VI 247/92
Schiedsvertrag und Arrest.
- AG Hagen, 12.07.2004 - 10 C 289/04
Zulässigkeit der Einziehung von Teilbeträgen durch den Gerichtsvollzieher; ...
- RG, 21.01.1938 - VII 106/37
1. Erwirbt der Ersteher einer beweglichen Sache bei der Zwangsvollstreckung wegen ...
- OLG Brandenburg, 15.04.2010 - 2 U 26/08
Gewährleistungsansprüche des Käufers bei Internetauktionen gepfändeter Sachen ...
- OLG Frankfurt, 19.02.2003 - 21 U 23/02
Grundstücksschenkungsvertrag: Anwendungsbereich einer durch Vormerkung ...
- LG Koblenz, 21.06.2005 - 2 T 388/05
- LG Frankfurt/Main, 31.07.2000 - 13 T 136/00
Querverweise
Auf § 806 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
- Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen
- § 814 (Öffentliche Versteigerung)
- Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
- § 885 (Herausgabe von Grundstücken oder Schiffen)
Redaktionelle Querverweise zu § 806 ZPO:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Kauf, Tausch
- Allgemeine Vorschriften
- § 437 (Rechte des Käufers bei Mängeln)