Zivilprozessordnung
Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
Abschnitt 3 - Verfahren (§§ 128 - 252) |
Titel 4 - Folgen der Versäumung; Rechtsbehelfsbelehrung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 230 - 238) |
(1) 1Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. 2Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.
(2) 1Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. 2Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.
(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.
belehrung § 233Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 234Wiedereinsetzungs-
frist § 235(weggefallen) § 236Wiedereinsetzungs-
antrag § 237Zuständigkeit für Wiedereinsetzung § 238Verfahren bei Wiedereinsetzung
Rechtsprechung zu § 238 ZPO
1.980 Entscheidungen zu § 238 ZPO in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 24.01.2024 - 6 U 2/21
- BGH, 25.01.2024 - I ZB 51/23
Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer auf technischen Gründen beruhenden ...
- BGH, 17.01.2024 - XII ZB 88/23
beA-Karte neu bestellt statt entsperrt: Keine Ersatzeinreichung bei Bedienfehler
- BGH, 09.01.2024 - VIII ZB 31/23
Anforderungen an (erstmaligen) Antrag auf Verlängerung der ...
- BGH, 30.01.2024 - VIII ZB 85/22
Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist: Anforderungen an ...
- BGH, 30.11.2023 - III ZB 4/23
Elektronisches Dokument; einfache Signatur
- BGH, 14.11.2023 - XI ZB 10/23
Auf Fristverlängerungsantrag ohne Begründung darf Anwalt nicht vertrauen
- VGH Baden-Württemberg, 06.12.2017 - 1 S 1484/17
Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung; Wiedereinsetzung; rechtsanwaltliche ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 01.12.2017 - 1 S 1484/17
Verbindung des Verfahrens über den Wiedereinsetzungsantrag mit dem Verfahren über ...
- VGH Baden-Württemberg, 01.12.2017 - 1 S 1484/17
- BGH, 08.01.2016 - I ZB 41/15
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Gesonderte Anfechtung der Zurückweisung ...
Querverweise
Auf § 238 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 237 (Bestandsschutz, Ausschlußfrist)
- Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
- Verfahrensvorschriften
- § 45 (Fristen der Anfechtungsklage)
- Markengesetz (MarkenG)
- Verfahren in Markenangelegenheiten
- Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
- § 88 (Anwendung weiterer Vorschriften)
Redaktionelle Querverweise zu § 238 ZPO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Prozesskosten
- § 91 (Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht) (zu § 238 IV)