Zivilprozessordnung
Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
Abschnitt 3 - Verfahren (§§ 128 - 252) |
Titel 4 - Folgen der Versäumung; Rechtsbehelfsbelehrung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 230 - 238) |
1Jede anfechtbare gerichtliche Entscheidung hat eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel, den Einspruch, den Widerspruch oder die Erinnerung sowie über das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf einzulegen ist, über den Sitz des Gerichts und über die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten. 2Dies gilt nicht in Verfahren, in denen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen, es sei denn, es ist über einen Einspruch oder Widerspruch zu belehren oder die Belehrung ist an einen Zeugen oder Sachverständigen zu richten. 3Über die Möglichkeit der Sprungrevision muss nicht belehrt werden.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften vom 05.12.2012
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2014 | Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften | 05.12.2012 |
belehrung § 233Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 234Wiedereinsetzungs-
frist § 235(weggefallen) § 236Wiedereinsetzungs-
antrag § 237Zuständigkeit für Wiedereinsetzung § 238Verfahren bei Wiedereinsetzung
Rechtsprechung zu § 232 ZPO
1.283 Entscheidungen zu § 232 ZPO in unserer Datenbank:
- BGH, 05.12.2023 - XI ZA 1/23
Verwerfung der Ablehnungsgesuche gegen die Richter als unzulässig wegen ...
- BVerwG, 31.08.2015 - 2 B 61.14
Beamtenrechtliche Disziplinarklage; Einlegung der Berufung; ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 19.05.2014 - 3d A 583/14
Einlegung der Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 19.05.2014 - 3d A 583/14
- ArbG Berlin, 12.08.2011 - 28 Ca 9265/11
Kündigungsschutzklage - nachträgliche Zulassung
- BGH, 31.05.2023 - XII ZB 124/22
Übermittlung der Beschwerdeschrift als elektronisches Dokument; Wiedereinsetzung ...
- BVerwG, 22.06.2022 - 2 C 12.21
Sprungrevision; Belehrung über das Erfordernis der Beibringung der ...
- OLG Dresden, 03.06.2019 - 4 W 443/19
Fehlerhaftigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung
- BGH, 28.01.2016 - V ZB 131/15
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Erforderlichkeit einer ...
- OLG Köln, 17.12.2020 - 15 U 260/19
- BGH, 12.09.2022 - AnwZ 1/21
Antrag auf Beschlussergänzung
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 232 ZPO
05.07.1973 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 232 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) | BGBl. I S. 762 |
Querverweise
Auf § 232 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Mahnverfahren
- § 699 (Vollstreckungsbescheid)