Zivilprozessordnung
Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
Abschnitt 3 - Verfahren (§§ 128 - 252) |
Titel 2 - Verfahren bei Zustellungen (§§ 166 - 195) |
Untertitel 1 - Zustellungen von Amts wegen (§§ 166 - 190) |
(1) Ein Schriftstück kann den in § 173 Absatz 2 Genannten gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden.
(2) 1Eine Zustellung gegen Empfangsbekenntnis kann auch durch Telekopie erfolgen. 2Die Übermittlung soll mit dem Hinweis "Zustellung gegen Empfangsbekenntnis" eingeleitet werden und die absendende Stelle, den Namen und die Anschrift des Zustellungsadressaten sowie den Namen des Justizbediensteten erkennen lassen, der das Dokument zur Übermittlung aufgegeben hat.
(3) Die Zustellung nach den Absätzen 1 und 2 wird durch das mit Datum und Unterschrift des Adressaten versehene Empfangsbekenntnis nachgewiesen.
(4) Das Empfangsbekenntnis muss schriftlich, durch Telekopie oder als elektronisches Dokument (§ 130a) an das Gericht gesandt werden.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2022 | Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften | 05.10.2021 | |
01.07.2002 | Gesetz zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren (Zustellungsreformgesetz - ZustRG) | 25.06.2001 |
bevollmächtigte § 173Zustellung von elektronischen Dokumenten § 174Zustellung durch Aushändigung an der Amtsstelle § 175Zustellung von Schriftstücken gegen Empfangsbekenntnis § 176Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein; Zustellungsauftrag § 177Ort der Zustellung § 178Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen § 179Zustellung bei verweigerter Annahme § 180Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten § 181Ersatzzustellung durch Niederlegung § 182Zustellungsurkunde § 183Zustellung im Ausland § 184Zustellungs-
bevollmächtigter; Zustellung durch Aufgabe zur Post § 185Öffentliche Zustellung § 186Bewilligung und Ausführung der öffentlichen Zustellung § 187Veröffentlichung der Benachrichtigung § 188Zeitpunkt der öffentlichen Zustellung § 189Heilung von Zustellungsmängeln § 190Einheitliche Zustellungsformulare
Rechtsprechung zu § 175 ZPO
329 Entscheidungen zu § 175 ZPO in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 01.12.2023 - Verg 22/23
Unzulässigkeit einer sofortigen Beschwerde in einem Vergabenachprüfgungsverfahren ...
- OLG Bremen, 13.06.2023 - 2 W 23/23
Wirksamkeit der Zustellung per Empfangsbekenntnis an den dies verweigernden ...
- OLG Karlsruhe, 22.01.2024 - 19 W 80/23
Zur Anmeldung eines Vereins mit gemeinnützigen Zwecken ohne finanzamtliche ...
- OVG Saarland, 10.03.2022 - 1 A 267/20
Zeitpunkt der Zustellung eines Urteils gegen elektronisches Empfangsbekenntnis ...
- OLG Koblenz, 13.12.2023 - 10 U 472/23
Ersatzzustellung, Wirksamkeit, unleserliches Datum
- BGH, 18.04.2023 - VI ZB 36/22
Erfolgreiche Übermittlung eines Schriftsatzes mittels des besonderen ...
- OLG Karlsruhe, 11.01.2023 - 6 U 233/22
Wissenschaftlicher Dienst für Familienfragen II, familienpsychologische Gutachten ...
- OLG Frankfurt, 29.06.2022 - 3 U 102/22
Zwei Empfangsbekenntnisse mit abweichenden Daten
- LSG Hamburg, 14.12.2023 - L 4 SO 51/22
Anforderungen an den Nachweis des wirksamen Zugangs eines Urteils im Wege der ...
- OLG Köln, 22.06.2023 - 17 U 42/22
Elektronische Dokumente sind zwingend im PDF-Format einzureichen!
Querverweise
Auf § 175 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Ausführungsgesetz BGB (AGBGB)
- Grundstücksrecht
- § 27 (Verfahrensgrundsätze)
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
- Urteilsverfahren
- Erster Rechtszug
- § 50 (Zustellung)
- Markengesetz (MarkenG)
- Verfahren in Markenangelegenheiten
- Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
- § 88 (Anwendung weiterer Vorschriften)
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Allgemeiner Teil
- Allgemeine Vorschriften
- § 15 (Bekanntgabe; formlose Mitteilung)
- Verfahren in Familiensachen
- Verfahren in Kindschaftssachen
- § 155a (Verfahren zur Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Ermittlungsmaßnahmen
- § 111k (Verfahren bei der Vollziehung der Beschlagnahme und des Vermögensarrestes)
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Verfahren
- Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- Allgemeine Vorschriften
- § 63