Zivilprozessordnung
Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
Abschnitt 3 - Verfahren (§§ 128 - 252) |
Titel 2 - Verfahren bei Zustellungen (§§ 166 - 195) |
Untertitel 1 - Zustellungen von Amts wegen (§§ 166 - 190) |
(1) 1Die Geschäftsstelle führt die Zustellung nach §§ 173 bis 176 Absatz 1 aus. 2Sie kann einen nach § 33 Abs. 1 des Postgesetzes beliehenen Unternehmer (Post) oder einen Justizbediensteten mit der Ausführung der Zustellung beauftragen. 3Den Auftrag an die Post erteilt die Geschäftsstelle auf dem dafür vorgesehenen Vordruck.
(2) Der Vorsitzende des Prozessgerichts oder ein von ihm bestimmtes Mitglied können einen Gerichtsvollzieher oder eine andere Behörde mit der Ausführung der Zustellung beauftragen, wenn eine Zustellung nach Absatz 1 keinen Erfolg verspricht.
Fassung aufgrund des Gesetzes zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2022 | Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften | 05.10.2021 | |
01.07.2002 | Gesetz zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren (Zustellungsreformgesetz - ZustRG) | 25.06.2001 |
bevollmächtigte § 173Zustellung von elektronischen Dokumenten § 174Zustellung durch Aushändigung an der Amtsstelle § 175Zustellung von Schriftstücken gegen Empfangsbekenntnis § 176Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein; Zustellungsauftrag § 177Ort der Zustellung § 178Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen § 179Zustellung bei verweigerter Annahme § 180Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten § 181Ersatzzustellung durch Niederlegung § 182Zustellungsurkunde § 183Zustellung im Ausland § 184Zustellungs-
bevollmächtigter; Zustellung durch Aufgabe zur Post § 185Öffentliche Zustellung § 186Bewilligung und Ausführung der öffentlichen Zustellung § 187Veröffentlichung der Benachrichtigung § 188Zeitpunkt der öffentlichen Zustellung § 189Heilung von Zustellungsmängeln § 190Einheitliche Zustellungsformulare
Rechtsprechung zu § 168 ZPO
245 Entscheidungen zu § 168 ZPO in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 13.06.2016 - 32 W 7/16
Befangenheit; Richter; Sachverständiger; Zustellung; Abschriften; Weisungen
- VerfGH Bayern, 21.07.2020 - 56-VI-17
Verletzung von Verfahrensgrundrechten durch zivilgerichtliche Entscheidungen
- OVG Niedersachsen, 23.11.2022 - 13 ME 276/22
Abschiebung; Beschwerde; Landesaufnahmebehörde Niedersachsen; rechtliches Gehör; ...
- VG Osnabrück, 17.12.2021 - 1 B 72/21 Corona
Anzeige Versammlung; Demonstration gegen Corona-Maßnahmen; Grundrecht auf ...
- BGH, 13.07.2022 - VII ZB 29/21
Berufungsverfahren: Prüfung der Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist durch ...
- KG, 07.07.2022 - 10 U 54/19
Verwerfung einer Berufung wegen Verfristung; Bedeutung eines formellen Fehlers in ...
Zum selben Verfahren:
- KG, 18.01.2021 - 10 U 54/19
Verwerfung einer Berufung wegen Verfristung; Bedeutung eines formellen Fehlers in ...
- KG, 18.01.2021 - 10 U 54/19
- AG Frankenthal, 12.04.2021 - 3a C 253/20 Corona
Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Erstattungfähigkeit von Desinfektionskosten ...
- BGH, 12.02.2020 - IV ZB 29/18
Wirksamkeit einer gerichtlichen Zustellung: Beweiskraft der Zustellungsurkunde; ...
- LG Mannheim, 18.07.2023 - 11 O 294/22
Private Krankenversicherung: Darlegungslast für die Wirksamkeit einer ...
Querverweise
Auf § 168 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Ausführungsgesetz BGB (AGBGB)
- Grundstücksrecht
- § 27 (Verfahrensgrundsätze)
- Markengesetz (MarkenG)
- Verfahren in Markenangelegenheiten
- Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
- § 88 (Anwendung weiterer Vorschriften)
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Allgemeiner Teil
- Allgemeine Vorschriften
- § 15 (Bekanntgabe; formlose Mitteilung)
- Verfahren in Familiensachen
- Verfahren in Kindschaftssachen
- § 155a (Verfahren zur Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge)
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Auslagen
- § 137 (Sonstige Auslagen)