Zivilprozessordnung
Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
Abschnitt 3 - Verfahren (§§ 128 - 252) |
Titel 2 - Verfahren bei Zustellungen (§§ 166 - 195) |
Untertitel 1 - Zustellungen von Amts wegen (§§ 166 - 190) |
(1) 1In einem anhängigen Verfahren hat die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen. 2Das gilt auch für die Prozesshandlungen, die das Verfahren vor diesem Gericht infolge eines Einspruchs, einer Aufhebung des Urteils dieses Gerichts, einer Wiederaufnahme des Verfahrens, einer Rüge nach § 321a oder eines neuen Vorbringens in dem Verfahren der Zwangsvollstreckung betreffen. 3Das Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht gehört zum ersten Rechtszug.
(2) 1Ein Schriftsatz, durch den ein Rechtsmittel eingelegt wird, ist dem Prozessbevollmächtigten des Rechtszuges zuzustellen, dessen Entscheidung angefochten wird. 2Wenn bereits ein Prozessbevollmächtigter für den höheren Rechtszug bestellt ist, ist der Schriftsatz diesem zuzustellen. 3Der Partei ist selbst zuzustellen, wenn sie einen Prozessbevollmächtigten nicht bestellt hat.
Fassung aufgrund des Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz) vom 09.12.2004
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2005 | Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz) | 09.12.2004 | |
01.07.2002 | Gesetz zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren (Zustellungsreformgesetz - ZustRG) | 25.06.2001 |
bevollmächtigte § 173Zustellung von elektronischen Dokumenten § 174Zustellung durch Aushändigung an der Amtsstelle § 175Zustellung von Schriftstücken gegen Empfangsbekenntnis § 176Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein; Zustellungsauftrag § 177Ort der Zustellung § 178Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen § 179Zustellung bei verweigerter Annahme § 180Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten § 181Ersatzzustellung durch Niederlegung § 182Zustellungsurkunde § 183Zustellung im Ausland § 184Zustellungs-
bevollmächtigter; Zustellung durch Aufgabe zur Post § 185Öffentliche Zustellung § 186Bewilligung und Ausführung der öffentlichen Zustellung § 187Veröffentlichung der Benachrichtigung § 188Zeitpunkt der öffentlichen Zustellung § 189Heilung von Zustellungsmängeln § 190Einheitliche Zustellungsformulare
Rechtsprechung zu § 172 ZPO
741 Entscheidungen zu § 172 ZPO in unserer Datenbank:
- BVerfG, 27.05.2020 - 2 BvR 1809/17
Anspruch auf rechtliches Gehör durch zivilgerichtliches Urteil wegen Verstoßes ...
- LG Hamburg, 14.12.2023 - 327 O 239/23
- LAG München, 26.01.2024 - 3 Ta 233/23
Gegenstandswert, Prozesstrennung
- BAG, 22.02.2024 - 6 AZR 125/23
Prozessrecht: § 259 Abs. 3 InsO - Anwendungsbereich des § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO - ...
Zum selben Verfahren:
- LAG Hessen, 25.01.2023 - 18 Sa 889/22
Falsche Bezeichnung des Berufungsbeklagten; Zustellung einer Klage an den ...
- LAG Hessen, 25.01.2023 - 18 Sa 889/22
- BGH, 25.01.2022 - VIII ZR 233/20
Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der ...
- LAG Hessen, 01.06.2017 - 3 Ta 241/16
Zustellungen im Nachprüfungsverfahren des § 120a ZPO haben gemäß § 172 Abs. 1 ZPO ...
- LAG Düsseldorf, 29.04.2019 - 3 Ta 124/19
Rechtsweg; Rechtshängigkeit; fehlerhafte Zustellung; Zurückverweisung
- BVerfG, 16.07.2016 - 2 BvR 1614/14
Unwirksame Zustellung an die Partei nach Bestellung eines Prozessbevollmächtigten ...
- OLG Karlsruhe, 22.01.2024 - 19 W 80/23
Zur Anmeldung eines Vereins mit gemeinnützigen Zwecken ohne finanzamtliche ...
§ 172 ZPO in Nachschlagewerken
- § 172 ZPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Zustellung (Deutschland)
Querverweise
Auf § 172 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Ausführungsgesetz BGB (AGBGB)
- Grundstücksrecht
- § 27 (Verfahrensgrundsätze)
- Markengesetz (MarkenG)
- Verfahren in Markenangelegenheiten
- Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
- § 88 (Anwendung weiterer Vorschriften)
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Allgemeiner Teil
- Allgemeine Vorschriften
- § 15 (Bekanntgabe; formlose Mitteilung)
- Verfahren in Familiensachen
- Verfahren in Kindschaftssachen
- § 155a (Verfahren zur Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge)
Redaktionelle Querverweise zu § 172 ZPO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Verfahren
- Ladungen, Termine und Fristen
- § 215 (Notwendiger Inhalt der Ladung zur mündlichen Verhandlung)
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 750 (Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung)