Zivilprozessordnung
Buch 11 - Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union (§§ 1067 - 1120) |
Abschnitt 6 - Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 (§§ 1097 - 1109) |
Titel 1 - Erkenntnisverfahren (§§ 1097 - 1104a) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Zivilprozessordnung (https://dejure.org/gesetze/ZPO/__paste_norm__.html)
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
(1) 1Liegen die Voraussetzungen des Artikels 18 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 vor, wird das Verfahren fortgeführt; es wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor Erlass des Urteils befand. 2Auf Antrag stellt das Gericht die Nichtigkeit des Urteils durch Beschluss fest.
(2) Der Beklagte hat die tatsächlichen Voraussetzungen des Artikels 18 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 glaubhaft zu machen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften im Bereich des Internationalen Privat- und Zivilverfahrensrechts vom 11.06.2017
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
14.07.2017 | Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Bereich des Internationalen Privat- und Zivilverfahrensrechts | 11.06.2017 | |
01.01.2009 | Gesetz zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung | 30.10.2008 |
§ 1097Einleitung und Durchführung des Verfahrens
§ 1098Annahmeverweigerung auf Grund der verwendeten Sprache
§ 1099Widerklage
§ 1100Mündliche Verhandlung
§ 1101Beweisaufnahme
§ 1102Urteil
§ 1103Säumnis
§ 1104Abhilfe bei unverschuldeter Säumnis des Beklagten
§ 1104aGemeinsame Gerichte
Neu Gesamtansicht