Zivilprozessordnung
Buch 11 - Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union (§§ 1067 - 1120) |
Abschnitt 6 - Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 (§§ 1097 - 1109) |
Titel 1 - Erkenntnisverfahren (§§ 1097 - 1104a) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Zivilprozessordnung (https://dejure.org/gesetze/ZPO/__paste_norm__.html)
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(1) 1Das Gericht kann den Parteien sowie ihren Bevollmächtigten und Beiständen gestatten, sich während einer Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. 2§ 128a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 bleibt unberührt.
(2) Die Bestimmung eines frühen ersten Termins zur mündlichen Verhandlung (§ 275) ist ausgeschlossen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften im Bereich des Internationalen Privat- und Zivilverfahrensrechts vom 11.06.2017
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
14.07.2017 | Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Bereich des Internationalen Privat- und Zivilverfahrensrechts | 11.06.2017 | |
01.01.2009 | Gesetz zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung | 30.10.2008 |
§ 1097Einleitung und Durchführung des Verfahrens
§ 1098Annahmeverweigerung auf Grund der verwendeten Sprache
§ 1099Widerklage
§ 1100Mündliche Verhandlung
§ 1101Beweisaufnahme
§ 1102Urteil
§ 1103Säumnis
§ 1104Abhilfe bei unverschuldeter Säumnis des Beklagten
§ 1104aGemeinsame Gerichte
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Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 1100 ZPO:
- Geringfügige-Forderungen-VO (GeringFordVO)
- Das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen
- Art. 8 (Mündliche Verhandlung)