Zivilprozessordnung
Buch 11 - Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union (§§ 1067 - 1120) |
Abschnitt 1 - Zustellung nach der Verordnung (EU) 2020/1784 (§§ 1067 - 1071) |
(1) 1Eine Zustellung nach Artikel 17 der Verordnung (EU) 1784/2020 durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung soll nur im begründeten Ausnahmefall erfolgen. 2Eine Zustellung nach Satz 1 an einen Adressaten, der nicht deutscher Staatsangehöriger ist, ist nur zulässig, sofern der Mitgliedstaat, in dem die Zustellung erfolgen soll, dies nicht durch eine Erklärung nach Artikel 33 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 1784/2020 ausgeschlossen hat.
(2) Eine Zustellung nach Artikel 17 der Verordnung (EU) 1784/2020, die in der Bundesrepublik Deutschland bewirkt werden soll, ist nur zulässig, wenn der Adressat des zuzustellenden Schriftstücks Staatsangehöriger des Übermittlungsstaats ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 24.06.2022
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.07.2022 | Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften | 24.06.2022 | |
17.06.2017 | Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Bereich des Internationalen Privat- und Zivilverfahrensrechts | 11.06.2017 | |
10.01.2015 | Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften | 08.07.2014 | |
13.11.2008 | Gesetz zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung | 30.10.2008 | |
01.01.2004 | Gesetz zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über die grenzüberschreitende Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (EG-Beweisaufnahmedurchführungsgesetz) | 04.11.2003 |
ermächtigungen § 1070Sprache eingehender Anträge, Bescheinigungen und Mitteilungen § 1071Zustellung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark vom 19. Oktober 2005 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen
Rechtsprechung zu § 1067 ZPO
4 Entscheidungen zu § 1067 ZPO in unserer Datenbank:
- LAG Köln, 24.09.2008 - 3 Sa 1484/07
internationale Zuständigkeit; Auslandszustellung
- VG Sigmaringen, 24.05.2007 - 8 K 911/04
Klage gegen Prüfungsentscheidung im Zweiten juristischen Staatsexamen
- BGH, 02.02.2011 - VIII ZR 190/10
Auslandszustellung: Anordnungsbefugnis für Zustellungen durch Aufgabe zur Post
- OLG Düsseldorf, 15.07.2005 - 3 UF 285/04
Zustellung eines Versäumnisurteils in den Niederlanden in deutscher Sprache ohne ...
Querverweise
Auf § 1067 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren
- Verfahren bei Zustellungen
- Zustellungen von Amts wegen
- § 183 (Zustellung im Ausland)
- Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
- Zustellung nach der Verordnung (EU) 2020/1784
- § 1071 (Zustellung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark vom 19. Oktober 2005 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen)
- Europäisches Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006
- Allgemeine Vorschriften
- § 1089 (Zustellung)
Redaktionelle Querverweise zu § 1067 ZPO:
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 13a (Internationale Verfahren) (zu §§ 1067 ff)