Zivilprozessordnung
Buch 11 - Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union (§§ 1067 - 1120) |
Abschnitt 5 - Europäisches Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 (§§ 1087 - 1096) |
Titel 3 - Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls in Ausnahmefällen (§§ 1092 - 1092a) |
(1) 1Die Entscheidung über einen Antrag auf Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls nach Artikel 20 Abs. 1 oder Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 ergeht durch Beschluss. 2Der Beschluss ist unanfechtbar.
(2) Der Antragsgegner hat die Tatsachen, die eine Aufhebung des Europäischen Zahlungsbefehls begründen, glaubhaft zu machen.
(3) Erklärt das Gericht den Europäischen Zahlungsbefehl für nichtig, endet das Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006.
(4) Eine Wiedereinsetzung in die Frist nach Artikel 16 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 findet nicht statt.
Vorschrift angefügt durch das Gesetz zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung vom 30.10.2008
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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12.12.2008 | Gesetz zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung | 30.10.2008 |
Rechtsprechung zu § 1092 ZPO
2 Entscheidungen zu § 1092 ZPO in unserer Datenbank:
- BGH, 02.03.2023 - V ZB 64/21
Befugnis des Insolvenzverwalters zur Löschung eines Wohnungsrechts des ...
- AG Berlin-Wedding, 22.10.2014 - 70b C 17/14
Europäischer Zahlungsbefehl: Rechtsmittel gegen einen nicht ordnungsgemäß ...
Querverweise
Auf § 1092 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Mahnverfahren
- § 688 (Zulässigkeit)
- Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
- Europäisches Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006
- Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls in Ausnahmefällen
- § 1092a (Rechtsbehelf bei Nichtzustellung oder bei nicht ordnungsgemäßer Zustellung des Europäischen Zahlungsbefehls)