Zivilprozessordnung
Buch 10 - Schiedsrichterliches Verfahren (§§ 1025 - 1066) |
Abschnitt 3 - Bildung des Schiedsgerichts (§§ 1034 - 1039) |
(1) 1Die Parteien können die Anzahl der Schiedsrichter vereinbaren. 2Fehlt eine solche Vereinbarung, so ist die Zahl der Schiedsrichter drei.
(2) 1Gibt die Schiedsvereinbarung einer Partei bei der Zusammensetzung des Schiedsgerichts ein Übergewicht, das die andere Partei benachteiligt, so kann diese Partei bei Gericht beantragen, den oder die Schiedsrichter abweichend von der erfolgten Ernennung oder der vereinbarten Ernennungsregelung zu bestellen. 2Der Antrag ist spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen, nachdem der Partei die Zusammensetzung des Schiedsgerichts bekannt geworden ist, zu stellen. 3§ 1032 Abs. 3 gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 1034 ZPO
133 Entscheidungen zu § 1034 ZPO in unserer Datenbank:
- BVerfG, 03.06.2022 - 1 BvR 2103/16
CAS-Schiedsklausel nichtig - Claudia Pechstein kann vor deutschen staatlichen ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 07.06.2016 - KZR 6/15
Schadensersatzklage von Claudia Pechstein vor den deutschen Gerichten unzulässig
- OLG München, 15.01.2015 - U 1110/14
Zwischen Claudia P. und dem Internationalen Fachverband für Eisschnelllauf (ISU) ...
- BGH, 07.06.2016 - KZR 6/15
- OLG Frankfurt, 28.04.2022 - 11 U 169/20
Kein Schadenersatz wegen unterlassener Nominierung zu internationalen ...
- OLG München, 16.08.2017 - 34 SchH 14/16
Schiedsverfahren - Auslegung einer Schiedsvereinbarung bei handelsrechtlichen ...
- BGH, 04.11.2021 - I ZB 54/20
Verbandsrechtliche Haftung der Fußballvereine für das Verhalten ihrer Anhänger
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 23.06.2020 - 26 Sch 1/20
Verein haftet für Pyrotechnik
- OLG Frankfurt, 23.06.2020 - 26 Sch 1/20
- OLG München, 23.12.2015 - 34 SchH 10/15
Abgrenzung von Schiedsvereinbarung und Schiedsgutachtenvereinbarung
- AGH Nordrhein-Westfalen, 27.08.2021 - 1 AGH 14/19
- OLG Frankfurt, 11.07.2013 - 26 SchH 8/12
Voraussetzungen für Schiedsrichterbestellung durch staatliches Gericht
Querverweise
Auf § 1034 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Tierschutzgesetz (TierSchG)
- Durchführung des Gesetzes
- § 16i
- Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
- Überwachung
- § 45 (Schiedsverfahren)