Zivilprozessordnung
Buch 10 - Schiedsrichterliches Verfahren (§§ 1025 - 1066) |
Abschnitt 3 - Bildung des Schiedsgerichts (§§ 1034 - 1039) |
(1) 1Ist ein Schiedsrichter rechtlich oder tatsächlich außerstande, seine Aufgaben zu erfüllen, oder kommt er aus anderen Gründen seinen Aufgaben in angemessener Frist nicht nach, so endet sein Amt, wenn er zurücktritt oder wenn die Parteien die Beendigung seines Amtes vereinbaren. 2Tritt der Schiedsrichter von seinem Amt nicht zurück oder können sich die Parteien über dessen Beendigung nicht einigen, kann jede Partei bei Gericht eine Entscheidung über die Beendigung des Amtes beantragen.
(2) Tritt ein Schiedsrichter in den Fällen des Absatzes 1 oder des § 1037 Abs. 2 zurück oder stimmt eine Partei der Beendigung des Schiedsrichteramtes zu, so bedeutet dies nicht die Anerkennung der in Absatz 1 oder § 1036 Abs. 2 genannten Rücktrittsgründe.
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Rechtsprechung zu § 1038 ZPO
37 Entscheidungen zu § 1038 ZPO in unserer Datenbank:
- BayObLG, 09.02.2022 - 101 SchH 125/21
Zum Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Beendigung des Amtes eines ...
- OLG München, 26.06.2019 - 34 SchH 6/18
Klärung der Unwirksamkeit der Bestellung eines Schiedsrichters vor staatlichen ...
- KG, 17.01.2013 - 20 SchH 9/12
Beendigung des Schiedsrichteramtes
- OLG München, 30.09.2020 - 34 Sch 13/18
Wirksamkeit der Bekanntgabe eines Schiedsspruchs
- KG, 13.06.2016 - 20 SchH 1/16
- OLG Frankfurt, 21.03.2018 - 26 SchH 4/17
Schiedsklausel im Testament: Beendigung eines Schiedsrichteramtes und Bestellung ...
- OLG München, 25.02.2015 - 34 SchH 21/13
Beendigung des Schiedsrichteramts und Ablehnung der Schiedsrichter
- OLG Frankfurt, 17.05.2021 - 26 Sch 1/21
Keine Verkündung eines Schiedsspruchs in einem Verkündungstermin
- OLG Hamm, 06.05.2015 - 8 SchH 1/15
Zulässigkeit eines Schiedsverfahrens
- BAG, 17.11.2010 - 7 ABR 100/09
Ablehnung des Vorsitzenden einer Einigungsstelle wegen Befangenheit - ...
§ 1038 ZPO in Nachschlagewerken
- § 1038 ZPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Schiedsrichter (Rechtswesen)
Querverweise
Auf § 1038 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Tierschutzgesetz (TierSchG)
- Durchführung des Gesetzes
- § 16i
- Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
- Überwachung
- § 45 (Schiedsverfahren)