Kreislaufwirtschaftsgesetz

   Teil 2 - Grundsätze und Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (§§ 6 - 22)   
   Abschnitt 2 - Kreislaufwirtschaft (§§ 7 - 14)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/KrWG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ KrWG (https://dejure.org/gesetze/KrWG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ KrWG
__paste_bez____paste_norm__ Kreislaufwirtschaftsgesetz (https://dejure.org/gesetze/KrWG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Kreislaufwirtschaftsgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 7
Grundpflichten der Kreislaufwirtschaft

(1) Die Pflichten zur Abfallvermeidung richten sich nach § 13 sowie den Rechtsverordnungen, die auf Grund der §§ 24 und 25 erlassen worden sind.

(2) 1Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen sind zur Verwertung ihrer Abfälle verpflichtet. 2Die Verwertung von Abfällen hat Vorrang vor deren Beseitigung. 3Der Vorrang entfällt, wenn die Beseitigung der Abfälle den Schutz von Mensch und Umwelt nach Maßgabe des § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 am besten gewährleistet. 4Der Vorrang gilt nicht für Abfälle, die unmittelbar und üblicherweise durch Maßnahmen der Forschung und Entwicklung anfallen.

(3) 1Die Verwertung von Abfällen, insbesondere durch ihre Einbindung in Erzeugnisse, hat ordnungsgemäß und schadlos zu erfolgen. 2Die Verwertung erfolgt ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den Vorschriften dieses Gesetzes und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht. 3Sie erfolgt schadlos, wenn nach der Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der Verunreinigungen und der Art der Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind, insbesondere keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgt.

(4) 1Die Pflicht zur Verwertung von Abfällen ist zu erfüllen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, insbesondere für einen gewonnenen Stoff oder gewonnene Energie ein Markt vorhanden ist oder geschaffen werden kann. 2Die Verwertung von Abfällen ist auch dann technisch möglich, wenn hierzu eine Vorbehandlung erforderlich ist. 3Die wirtschaftliche Zumutbarkeit ist gegeben, wenn die mit der Verwertung verbundenen Kosten nicht außer Verhältnis zu den Kosten stehen, die für eine Abfallbeseitigung zu tragen wären.

Rechtsprechung zu § 7 KrWG

229 Entscheidungen zu § 7 KrWG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 229 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 7 KrWG verweisen folgende Vorschriften:

    Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) 
      Grundsätze und Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
        Grundsätze der Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung
          § 6 (Abfallhierarchie)
        Kreislaufwirtschaft
          § 8 (Rangfolge und Hochwertigkeit der Verwertungsmaßnahmen)
          § 9 (Getrennte Sammlung und Behandlung von Abfällen zur Verwertung)
          § 9a (Vermischungsverbot und Behandlung gefährlicher Abfälle)
          § 10 (Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft)
          § 11 (Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft für Bioabfälle und Klärschlämme)
        Öffentlich-rechtliche Entsorgung und Beauftragung Dritter
          § 17 (Überlassungspflichten)
          § 20 (Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger)
     
      Produktverantwortung
        § 23 (Produktverantwortung)
        § 24 (Anforderungen an Verbote, Beschränkungen, Kennzeichnungen, Beratung, Information und Obhutspflicht)
     
      Planungsverantwortung
        Abfallwirtschaftspläne und Abfallvermeidungsprogramme
          § 33 (Abfallvermeidungsprogramme)
     
      Absatzförderung und Abfallberatung
        § 45 (Pflichten der öffentlichen Hand)
     
      Überwachung
        § 47 (Allgemeine Überwachung)
        § 51 (Überwachung im Einzelfall)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht