Kreislaufwirtschaftsgesetz

   Teil 2 - Grundsätze und Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (§§ 6 - 22)   
   Abschnitt 1 - Grundsätze der Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung (§ 6)   
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Textdarstellung

  

§ 6
Abfallhierarchie

(1) Maßnahmen der Vermeidung und der Abfallbewirtschaftung stehen in folgender Rangfolge:

1. Vermeidung,
2. Vorbereitung zur Wiederverwendung,
3. Recycling,
4. sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung,
5. Beseitigung.

(2) 1Ausgehend von der Rangfolge nach Absatz 1 soll nach Maßgabe der §§ 7 und 8 diejenige Maßnahme Vorrang haben, die den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen unter Berücksichtigung des Vorsorge- und Nachhaltigkeitsprinzips am besten gewährleistet. 2Für die Betrachtung der Auswirkungen auf Mensch und Umwelt nach Satz 1 ist der gesamte Lebenszyklus des Abfalls zugrunde zu legen. 3Hierbei sind insbesondere zu berücksichtigen

1. die zu erwartenden Emissionen,
2. das Maß der Schonung der natürlichen Ressourcen,
3. die einzusetzende oder zu gewinnende Energie sowie
4. die Anreicherung von Schadstoffen in Erzeugnissen, in Abfällen zur Verwertung oder in daraus gewonnenen Erzeugnissen.

4Die technische Möglichkeit, die wirtschaftliche Zumutbarkeit und die sozialen Folgen der Maßnahme sind zu beachten.

(3) Die Anlage 5 enthält eine nicht abschließende Liste von Beispielen für Maßnahmen und wirtschaftliche Instrumente zur Schaffung von Anreizen für die Anwendung der Abfallhierarchie von Verwertungsverfahren.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union vom 23.10.2020 (BGBl. I S. 2232), in Kraft getreten am 29.10.2020 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
29.10.2020
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union23.10.2020BGBl. I S. 2232

Rechtsprechung zu § 6 KrWG

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Querverweise

Auf § 6 KrWG verweisen folgende Vorschriften:

    Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) 
      Grundsätze und Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
        Kreislaufwirtschaft
          § 7 (Grundpflichten der Kreislaufwirtschaft)
          § 8 (Rangfolge und Hochwertigkeit der Verwertungsmaßnahmen)
          § 9 (Getrennte Sammlung und Behandlung von Abfällen zur Verwertung)
        Öffentlich-rechtliche Entsorgung und Beauftragung Dritter
          § 20 (Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger)
     
      Absatzförderung und Abfallberatung
        § 45 (Pflichten der öffentlichen Hand)
     
      Überwachung
        § 51 (Überwachung im Einzelfall)
     
      Anlagen
        Anlage 5 ((zu § 6 Absatz 3) Beispiele für wirtschaftliche Instrumente und andere Maßnahmen zur Schaffung von Anreizen für die Anwendung der Abfallhierarchie)
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