Kostenordnung
Zweiter Teil - Kosten der Notare (§§ 140 - 157) |
1Der Zahlungspflichtige hat die Kosten zu verzinsen, wenn ihm eine vollstreckbare Ausfertigung der Kostenberechnung (§ 154) zugestellt wird, die Angaben über die Höhe der zu verzinsenden Forderung, den Verzinsungsbeginn und den Zinssatz enthält. 2Die Verzinsung beginnt einen Monat nach der Zustellung. 3Der Zinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG) vom 05.05.2004
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.07.2004 | Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG) | 05.05.2004 |
erklärungen und Bescheinigungen in besonderen Fällen § 149Erhebung, Verwahrung und Ablieferung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten § 150Bescheinigung § 151Zuziehung eines zweiten Notars § 151aUmsatzsteuer § 152Weitere Auslagen des Notars, dem die Gebühren selbst zufließen § 153Reisekosten § 154Einforderung der Kosten § 154aVerzinsung des Kostenanspruchs § 155Beitreibung der Kosten und Zinsen § 156Einwendungen gegen die Kostenberechnung § 157Zurückzahlung, Schadensersatz
Rechtsprechung zu § 154a KostO
4 Entscheidungen zu § 154a KostO in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 17.08.2012 - 15 W 383/11
Überprüfung einer für vollstreckbar erklärten notariellen Kostenrechnung
- OLG Stuttgart, 07.02.2006 - 8 W 532/05
Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung über die Frage, ob ...
- Generalanwalt beim EuGH, 08.03.2007 - C-466/03
Albert Reiss Beteiligungsgesellschaft - Richtlinie 69/335/EWG - Indirekte Steuern ...
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 28.06.2007 - C-466/03
Albert Reiss Beteiligungsgesellschaft - Richtlinie 69/335/EWG - Indirekte Steuern ...
- EuGH, 28.06.2007 - C-466/03
Querverweise
Auf § 154a KostO verweisen folgende Vorschriften:
- Kostenordnung (KostO)
- Kosten der Notare
- § 156 (Einwendungen gegen die Kostenberechnung)