Die Kostenordnung ist mit Wirkung vom 01.08.2013 aufgehoben worden. Siehe nun Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)

Kostenordnung

   Zweiter Teil - Kosten der Notare (§§ 140 - 157)   
Gliederung
Außer Kraft
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Textdarstellung

  

§ 149
Erhebung, Verwahrung und Ablieferung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten

(1) 1Werden an den Notar Zahlungen geleistet, so erhält er für die Auszahlung oder Rückzahlung bei Beträgen

bis zu 2 500 Euro einschließlich1 vom Hundert,
von dem Mehrbetrag bis zu 10 000 Euro einschließlich0,5 vom Hundert,
von dem Mehrbetrag über 10 000 Euro0,25 vom Hundert.

Unbare Zahlungen stehen baren Zahlungen gleich. 2Der Notar kann die Gebühr bei der Ablieferung an den Auftraggeber entnehmen.

(2) Ist Geld in mehreren Beträgen gesondert ausgezahlt oder zurückgezahlt, so wird die Gebühr von jedem Betrag besonders erhoben.

(3) Die Mindestgebühr beträgt 1 Euro.

(4) Für die Ablieferung oder Rücklieferung von Wertpapieren und Kostbarkeiten erhält der Notar die in den Absätzen 1 bis 3 bestimmte Gebühr nach dem Wert.

(5) Die Gebühr wird im Fall des § 51 Abs. 3 auf die Protestgebühr, nicht jedoch auf die Wegegebühr, angerechnet.

Rechtsprechung zu § 149 KostO

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