Die Kostenordnung ist mit Wirkung vom 01.08.2013 aufgehoben worden. Siehe nun Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)

Kostenordnung

   Erster Teil - Gerichtskosten (§§ 1 - 139)   
   Dritter Abschnitt - Auslagen (§§ 136 - 139)   
Gliederung
Außer Kraft
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Textdarstellung

  

§ 136
Dokumentenpauschale

(1) 1Eine Dokumentenpauschale wird erhoben für

1. Ausfertigungen, Ablichtungen oder Ausdrucke, die auf Antrag erteilt, angefertigt oder per Telefax übermittelt werden;
2. Ausfertigungen und Ablichtungen, die angefertigt werden müssen, weil zu den Akten gegebene Urkunden, von denen eine Ablichtung zurückbehalten werden muss, zurückgefordert werden; in diesem Fall wird die bei den Akten zurückbehaltene Ablichtung gebührenfrei beglaubigt.

2§ 191a Abs. 1 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.

(2) 1Die Dokumentenpauschale beträgt unabhängig von der Art der Herstellung in derselben Angelegenheit, in gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug und bei Dauerbetreuungen und -pflegschaften in jedem Kalenderjahr für die ersten 50 Seiten 0,50 Euro je Seite und für jede weitere Seite 0,15 Euro. 2Die Höhe der Dokumentenpauschale ist für jeden Kostenschuldner nach § 2 gesondert zu berechnen; Gesamtschuldner gelten als ein Schuldner.

(3) Für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Ausfertigungen, Ablichtungen und Ausdrucke beträgt die Dokumentenpauschale je Datei 2,50 Euro.

(4) Frei von der Dokumentenpauschale sind

1. bei Beurkundungen von Verträgen zwei Ausfertigungen, Ablichtungen oder Ausdrucke, bei sonstigen Beurkundungen eine Ausfertigung, eine Ablichtung oder ein Ausdruck;
2. für jeden Beteiligten und seinen bevollmächtigten Vertreter jeweils
a) eine vollständige Ausfertigung oder Ablichtung oder ein vollständiger Ausdruck jeder gerichtlichen Entscheidung und jedes vor Gericht abgeschlossenen Vergleichs,
b) eine Ausfertigung ohne Entscheidungsgründe und
c) eine Ablichtung oder ein Ausdruck jeder Niederschrift über eine Sitzung.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) vom 17.12.2008 (BGBl. I S. 2586), in Kraft getreten am 01.09.2009 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.09.2009
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG)17.12.2008BGBl. I S. 2586
01.04.2005Gesetz über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (Justizkommunikationsgesetz - JKomG)22.03.2005BGBl. I S. 837

Rechtsprechung zu § 136 KostO

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Querverweise

Auf § 136 KostO verweisen folgende Vorschriften:

    Kostenordnung (KostO) 
      Kosten der Notare
        § 143 (Nichtanwendung des Ersten Teils)
        § 152 (Weitere Auslagen des Notars, dem die Gebühren selbst zufließen)
        § 156 (Einwendungen gegen die Kostenberechnung)
Was ist das?

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